...die Bestellung eines Betreuers im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" nicht besteht. 9 Soweit es die Feststellungen des Beschwerdegerichts anbelangt, dass die Betroffene zum einen selbst in der Lage sei, die von diesem Aufgabenkreis umfassten Angelegenheiten zu regeln, und zum anderen, eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmacht...