...Es liegt auch auf der Hand, dass bei Verwaltungsakten, deren Rechtmäßigkeit zeitabschnittsweise unterschiedlich beurteilt werden kann, von vornherein nicht ausschließlich auf die Rechtslage bei Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt werden kann. Insofern kommt es entscheidend auf das Begehren des jeweiligen Klägers und auf die geltend gemachten Gründe der Rechtswidrigkeit an....
...Im Übrigen ist die Beiladung ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, von dem das beigeladene Unternehmen keinen Gebrauch machen muss, ohne deshalb Nachteile befürchten zu müssen (Emmerich, AG 2017, 473, 477)....
...Die dahinter stehende Regelungsmaterie des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist hierfür unerheblich. 10 Dies beweist die Systematik des § 66 SGB X (BSGE 64, 289, 291 f = SozR 1300 § 44 Nr 36 S 100 f)....
...Es liegt auch auf der Hand, dass bei Verwaltungsakten, deren Rechtmäßigkeit zeitabschnittsweise unterschiedlich beurteilt werden kann, von vornherein nicht ausschließlich auf die Rechtslage bei Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt werden kann. Insofern kommt es entscheidend auf das Begehren des jeweiligen Klägers und auf die geltend gemachten Gründe der Rechtswidrigkeit an....
...Rn. 61) zurück auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fällen, in denen die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts schlechthin unerträglich ist und sich das Rücknahmeermessen zu einem Anspruch verdichtet (EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 50, 63 f.)....
...März 2012 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Wenn ein Steuerpflichtiger ein solches Schreiben erhalte, müsse er von der Anerkennung der Restschuldbefreiung ausgehen können. Da nach diesem Schreiben für lange Zeit nichts in der Akte vorhanden sei, was die plötzliche Meinungsänderung des FA hin zu einer Ablehnung der discharge belege, müsse die Akte unvollständig sein....
...Allerdings beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft durch das FG nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. 13 a) Denn die gerichtliche Kontrolldichte eines angefochtenen Verwaltungsaktes hängt wesentlich von dessen Regelungsaussage...
...Juli 2015 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der Seiten 1, 9-12, 14-16 sowie der ungeschwärzten Seiten 19-22 der angeforderten Verwaltungsakte rechtmäßig sei. Bei den Namen natürlicher Personen handele es sich um grundsätzlich schutzwürdige personenbezogene Daten....
...Auch liege eine Abweichung des LSG von dem Urteil des BSG ebenfalls vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R - vor, dessen Leitsatz laute: "Zieht ein behinderter Mensch ins Ausland, so darf der seinen GdB feststellende Verwaltungsakt nur aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen." 5 Aus dieser Gegenüberstellung zieht die Klägerin sinngemäß den Schluss,...
...Der Erstattungsanspruch nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III setzt voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher, hier den Kläger als Bezieher von Alhi, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw zur sozialen Pflegeversicherung bezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung (durch Verwaltungsakt)...
...Das FG hat im Tatbestand der Entscheidung tatsächliche Feststellungen zu den die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2008 und 2009 betreffenden Bescheiden getroffen. 13 Soweit die Kläger sich im Kern dagegen wenden, dass das FG die Frage, welchen Inhalt diese Verwaltungsakte aufweisen, anders beurteilt hat als von ihnen gewünscht, handelt es sich bereits nicht um eine Frage...
...Denn dieses Urteil betraf einen Verwaltungsakt, der nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955, m.w.N.). III. 9 Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst. Der Klage ist stattzugeben. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 vom 27....
...Februar 2009 erhobene Einwand der Klägerin, im Hauptsacheverfahren werde lediglich vollständige Auskunft über sämtliche zu ihrer Person gespeicherten Daten und Informationen verlangt, auch das Verwaltungsgericht habe die "einschlägigen" Verwaltungsakten angefordert, sodass die Vorlage eines ganzen Aktenordners als bewusste Verschleierungs- und Vernebelungstaktik anzusehen sei, zielt anscheinend - soweit...
...Damit sind zwei begünstigende Verwaltungsakte in zwei selbständigen Rechtsverhältnissen erforderlich und nicht etwa nur eine Entscheidung, die den Ländern gemeinschaftlich obliegt. Dieser fachrechtliche Befund hat prozessrechtlich zur Konsequenz, dass zwei Streitgegenstände vorliegen und eine notwendige Streitgenossenschaft ausgeschlossen ist....
...Nach den Verwaltungsakten ist es nicht auszuschließen, dass die Beklagte dem durch Schreiben vom 18.3.2009 erteilten Begutachtungsauftrag an den MDK (§ 18 SGB XI) nur das Höherstufungsformular vom 6.3.2009 beigefügt hat, nicht aber den eigentlichen Höherstufungsantrag vom 18.2.2009....
...Februar 2009 erhobene Einwand des Klägers, im Hauptsacheverfahren werde lediglich vollständige Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten und Informationen verlangt, auch das Verwaltungsgericht habe die "einschlägigen" Verwaltungsakten angefordert, sodass die Vorlage eines ganzen Aktenordners als bewusste Verschleierungs- und Vernebelungstaktik anzusehen sei, zielt anscheinend - soweit...
...Es fehlen Ausführungen zur rechtlichen Relevanz des "tatsächlichen Erscheinungsbildes der Mammae"; auch legt er nicht dar, warum die Tatsachenfeststellungen des SG zu seinem Erscheinungsbild im bekleideten Zustand und die in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen, vom LSG berücksichtigten beiden Aufnahmen seines nackten Oberkörpers nicht ausreichend gewesen sein sollen, um die Voraussetzungen...
...Dezember 1977 - 1 WB 89.76 - juris Rn. 26). 7 Auch sonstige Untersagungsanordnungen oder Verbote, die sich an bestimmte einzelne (natürliche oder juristische) Personen richten und als sogenannte "Verwaltungsakte mit Dauerwirkung" zu qualifizieren sind, müssen zur Vermeidung ihrer Bestandskraft rechtzeitig ab ihrer Bekanntgabe bzw. gegebenenfalls ab Zustellung mit dem statthaften Rechtsbehelf angefochten...
Urteile
Bundesverwaltungsgericht
1 WNB 8/17
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