...SGB V getroffenen spezialgesetzlichen Regelungen zur Modifizierung des Insolvenzverfahrens bei insolvenzfähigen gesetzlichen Krankenkassen, die unter anderem eine Haftung der übrigen Krankenkassen für Ansprüche der Leistungserbringer, für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderungen aufgrund zwischen- oder überstaatlichen Rechts vorsehen (vgl. etwa § 171d Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 und 5 i.V.m....