...Denn schon in dem zugrunde liegenden Erbvertrag ist bestimmt, dass das Vermächtnis mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils der früheren Ehefrau des Beklagten anfallen, jedoch erst nach dem Tode des anderen Elternteils fällig werden sollte. Damit ergibt bereits diese Verfügung, dass hier für den haftenden Nachlass unterschiedliche Bewertungszeitpunkte bedeutsam werden können....