...Demgegenüber kann der Vermächtnisnehmer --anders als der Erbe-- das Vermächtnis bis zur Annahme jederzeit (vgl. § 2180 Abs. 1 BGB; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2180 Rz 1) ausschlagen und dadurch Wertverlusten begegnen, die --ausnahmsweise-- dazu führen können, dass die Erbschaftsteuer höher ist als der Wert des Vermächtnisses selbst....