...Der Verbraucher habe ein Interesse daran, den Preis und die Technik der beworbenen Ware mit anderen Produkten zu vergleichen. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung gestanden habe, reiche für einen Preisvergleich bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Es könne nicht angenommen werden, dass der Verbraucher den Markt jener Produkte kenne. 12 II....