Entscheidungsdatum: 18.11.2010
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung…
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. November 2010 unter Mitwirkung... beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
I
Der Antragsteller hat mit am 9. Mai 2007 beim Patentamt eingegangenem Antrag eine Erfindung mit der Bezeichnung "V…" zur Erteilung eines Patents angemeldet. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 7. Mai 2007 hat er Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren sowie für die Jahresgebühren beantragt.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung … zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Standes der Technik keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat einen neuen Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut eingereicht:
"V…"
Er ist der Ansicht seine Anmeldung löse eine aktuelle Aufgabe, sei neu und zeige eine elegante und nicht offensichtliche Lösung.
II
Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PatG). Sie hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentamt führt (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Entgegen der Auffassung der Patentabteilung scheitert der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht am Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents nach § 130 Abs. 1 PatG.
1. Offenbarung des Anmeldungsgegenstands
Die Anmeldung ist in sehr schwer verständlichem Deutsch abgefasst und verwendet teils unübliche Begriffe, teils übliche Begriffe in falscher Bedeutung. Trotzdem ist der Senat der Auffassung, dass ein Fachmann - hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Regelschaltungen für Transformatoren und Kenntnissen in der Regeltechnik - den Gesamtunterlagen eine in sich widerspruchsfreie Lehre entnehmen kann:
In Figur 1 ist ein T…
(Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: es folgen Erläuterungen zur Darstellung und Beschreibung des Patentanspruchs - zur Offenbarung des Anmeldungsgegenstands)
Der Fachmann kennt solche Ausgleichsschaltungen unter dem Fachbegriff "Störgrößenaufschaltung".
2. Stand der Technik
(Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: es folgen Erläuterungen zu Druckschriften)
3. Aussicht auf Erteilung
Nach § 130 Abs. 1 PatG erhält ein Anmelder in Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Dazu ist der sich aus den Unterlagen ergebende Anmeldungsgegenstand mit dem vorläufig ermittelten Stand der Technik zu vergleichen. Ergibt dabei eine summarische Prüfung, dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben, und damit eine Erteilung möglich zu sein scheint, so ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage § 130 RdNr. 39, 43, 44).
Im vorläufig ermittelten Stand der Technik …
(Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: es folgen Erläuterungen zur Bekanntheit und zum Stand der Technik)
Auch wenn somit einzelne Merkmale der Anmeldung aus dem Stand der Technik bekannt sind, kann der Senat nicht ausschließen, dass sich - gegebenenfalls durch einen Kombinationsanspruch - ein erteilbares Patentbegehren formulieren lässt.
Der Senat hat davon abgesehen, über den Verfahrenskostenhilfeantrag selbst zu entscheiden, da die Patentabteilung noch nicht über die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für die anfallenden Jahresgebühren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, entschieden hat (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Die Sache wird daher zur weiteren Prüfung und Entscheidung des Verfahrenskostenhilfeantrag unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zur Frage der hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 79 Abs. 3 Satz 2 PatG) an das Patentamt zurückverwiesen.