...Ob es sich so verhält, kann sich nur bei einem Vergleich mit anderen Betroffenen in vergleichbarer Bewilligungslage und nicht nachträglich aus der Rückabwicklungsperspektive ergeben. 25 8. Nicht anders liegt es bei dem auf § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X sowie § 335 Abs 1, 2 und 5 SGB III gestützten Erstattungsverwaltungsakt, der ebenfalls rechtmäßig ist....