...Es fehle auch an einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg. 4 Die Planfeststellungsbehörde habe die Lärmproblematik im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht aufwerfen müssen, weil das Vorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Schienenwegs, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation führe. 5 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem...