...Allein aus dem Umstand, dass es für die Klägerin "nicht nachvollziehbar" ist, "weshalb die Zeiten des einen, der älter ist, höher bewertet werden und die Zeiten des anderen, der jünger ist, niedriger", ergibt sich noch keine grundsätzliche Bedeutung in verfassungs- oder europarechtlicher Hinsicht. 14 c) Zudem hält die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob § 100 Abs 1 BVFG, der sich über...