...Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten (BVerfGE 19, 323, 329 = FamRZ 1966, 89, 90; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rn. 99). Etwas anderes gilt, wenn Großeltern - etwa als Vormund - anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind....