...., die in China Tor antriebe, die das Streitpatent verletzten, produziere und diese Antriebe zwecks Veräußerung im deutschen Markt an die vorliegende Nichtigkeitsklägerin liefere. Der Treuewidrigkeitstatbestand ergebe sich aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Firma S…, Ltd., Herr J… R…, der ehemalige Geschäftsführer der chinesischen Vertriebsgesellschaft der Beklagten sei....