...Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion von Sammlermünzen völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Staudinger/Wiegand, BGB, [2011], § 935 Rn. 24)....