Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 31.07.2013


BPatG 31.07.2013 - 26 W (pat) 503/10

Markenbeschwerdeverfahren – "HairTV" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
31.07.2013
Aktenzeichen:
26 W (pat) 503/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 053 227.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Anmelderin hat die Wortmarke

2

HairTV

3

zur Eintragung für die Dienstleistungen

4

"Werbung und Marketing; Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung in mündlicher und schriftlicher Form, auch durch Print- und elektronische Medien; organisatorische Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; statistische Auswertung von Marktdaten; Marktforschung; Marktanalysen; Werbeforschung; Meinungsforschung; Verteilung von Katalogen, Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Verkaufsförderung (Salespromotion), Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Dateienverwaltung mittels Computer; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Werbezwecke; Vermarktung von Werbezeiten im Fernsehen durch Vermittlung entsprechender Verträge für Dritte; Unternehmens- und Organisationsberatung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Vermarktung von Werbung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien durch Vermittlung entsprechender Verträge für Dritte; Verbreitung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Produktion und Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Vermittlung von Werbezeiten in allen dafür in Frage kommenden Medien; Telefonantwortdienste für abwesende Teilnehmer; Planung von Werbemaßnahmen; Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflächen im Internet; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Talentförderung durch organisatorische Beratung; Ausgabe von Kunden- und Mitgliederkarten für Dritte ohne Zahlungsfunktion; Sammeln von Marktforschungsdaten; Aktualisieren von Dateninhalten in Computerdatenbanken; Aufbereiten von Daten durch Systematisierung in Computerdatenbanken; Sportförderung durch Werbung; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebührendaten zur Abrechnung von Gebühren soweit in Klasse 35 enthalten; werbemäßige und betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen zu den Themen Fernsehwerbung, Fernsehunterhaltung und Sport; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Schreibdienste; Sekretariatsdienstleistungen; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vertretung wirtschaftlicher Interessen gegenüber Dritten; Entwicklung von Werbekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen über globale elektronische Netzwerke, insbesondere das Internet und andere elektronische Kommunika-tionsmedien; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und/oder Veräußerung von Waren für Dritte; Dienstleistungen eines Electronic-Commerce-Abwicklers, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Verbreitung von Werbung auf einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Preis-Recherchedienste mittels Computer für Dritte; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchise-Konzepten durch Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how; Durchführung von Tauschbörsen über die Anschaffung von Waren; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auftrags- und Bestellannahme; Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten und Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer(-Netzwerke), Telefon- und sonstigen Leitungen sowie jegliche weitere elektronische Übertragungsmedien; Übertragung eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Internet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Übertragung von Daten und datenverarbeitenden Programmen in elektronischen Netzwerken, insbesondere im Internet und anderen elektronischen Kommunikationsmedien mit Informationsangeboten aller Art, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Finanzen, Recht, Soziales, Sport, Kultur, Kirche, Technik, Computer, Internet; Übertragungs- und Übermittlungsleistungen für Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Fernsprechdienste, Mobilfunk; Übermitteln von Daten für den Betrieb von Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes; Bereitstellen von Chat-Möglichkeiten, auch im Rahmen virtueller Kommunikationsplattformen und Pinboard-Möglichkeiten; E-Mail-Datendienste, Telekopiedienste, SMS-Dienste; Bereitstellen des Zugriffs und Übermitteln von auf Datenbanken gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Bereitstellen einer Plattform für Angebote und Nachfrage von Waren/Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern in elektronischen Netzen; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen und Unterhaltungsprogramme im Internet; Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet und anderen Medien; Betrieb eines Internetforums für den Informationsaustausch und für den Gedankenaustausch über Themen aller Art; Betrieb eines globalen virtuellen Marktplatzes zum interaktiven Informationsaustausch; Bereitstellen von Internetplattformen; Durchführung von Tauschbörsen durch Online-Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren im Rahmen der Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellen von Informationen zum Abruf aus dem Internet und anderen Medien; Datenübertragung; Übermittlung von Daten; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Ausstrahlung von Web-TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und Internet-TV-Sendungen; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen; Dienstleistungen einer Datenbank zwecks Bereitstellung von Informationen im Internet, insbesondere auch im Rahmen von Internet-Communities und Websites und einschließlich SMS (Short Message System); Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext- und Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer (-Netzwerke), Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Übermittlung von Kurznachrichten (SMS) sowie Bildern, Sprach-, Ton-, Musik- und Textmitteilungen zwischen Mobiltelekommunikationsgeräten; Bereitstellen des Zugriffs auf Klingeltöne, Musik, Sprache, MP3-Dateien, Spieldateien, Bilder, Animationen, Filme, Video-Sequenzen, Informationen und Nachrichten über Telekommunikationsnetzwerke, insbesondere zum jeweiligen Herunterladen aus dem Internet; Web-Messaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen; Betreiben einer digitalisierten Medienplattform für den Austausch von Nachrichten und Informationen aller Art im Internet, auch unter Umwandlung von Formaten in Sprache, Ton, Bild, Text, Daten oder anderen Ausgabemedien; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Organisation und Durchführung von Sport-, Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung und Durchführung von Schönheitswettbewerben; Talentförderung durch Ausbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von die Bereiche Unterhaltung, Musik und Sport betreffenden Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien; Organisation und Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; künstlerische, Freizeit- und sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Kultur-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen sowie Kongressen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Multimedia-Schauen (Unterhaltung); Produktion von Web-TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und Internet-TV-Sendungen; Dienstleistungen einer Datenbank zwecks Bereitstellung von Online-Spielen im Internet und anderen elektronischen Medien; Online-Unterhaltung, insbesondere über Computer-Netzwerke, namentlich das Internet; Betrieb von Sportschulen; Betrieb von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit dem Ziel der Freizeitgestaltung, insbesondere im Sportbereich, nämlich in Kindergärten (Unterhaltung und sportliche Aktivitäten), in Sportstätten (Unterhaltung und sportliche Aktivitäten) und in Feriencamps, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Verlagserzeugnissen; Sportunterricht; Sportförderung durch Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Kartenvorverkauf; Karten- und Platzreservierungen sowie Verkauf von Karten für Konzerte, Shows und andere Veranstaltungen; Ticketverkauf einschließlich Reservierungsdienstleistungen für kulturelle, wirtschaftliche und sportliche Veranstaltungen; Betrieb von Karten-Vorverkaufsstellen für kulturelle, wirtschaftliche und sportliche Veranstaltungen; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Betrieb eines Fernsehstudios und eines Tonstudios; Vermietung von Sportstätten; Organisation und Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen und -aktionen zur Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Multimediaschauen für Werbe- und/oder gewerbliche Zwecke; Vermittlung von Veranstaltungsangeboten sowie Angeboten für Sport- und Freizeitaktivitäten soweit in Klasse 41 enthalten"

5

beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

6

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus dem englischen Wort „Hair“ (= Haar, Haare) und dem Akronym „TV“, welches für Television bzw. Fernsehen stehe, gebildete Marke sei wegen des eindeutigen Begriffsgehalts ihrer Bestandteile entgegen der Ansicht der Anmelderin auch insgesamt weder interpretationsbedürftig noch mehrdeutig und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibender Hinweis auf ein Fernsehprogramm, das sich mit dem Thema „Haare“ beschäftigt, nicht jedoch als Hinweis auf den Anbieter eines solchen Fernsehprogramms verstanden. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 bezeichne die angemeldete Bezeichnung die zu bewerbenden Produkte und Leistungen, in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 die Art der angebotenen Leistungen in den Bereichen Technik, Fernsehen und Internet. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 stünden weisen einen engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 38 auf. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen von ihrer Ansicht nach vergleichbar gebildeten Marken könnten einen Eintragungsanspruch nicht begründen.

7

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke weise für die beanspruchten Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Sie sei nicht sprachregelgerecht gebildet und weise keine sinnvolle Bedeutung auf, weshalb der Verkehr sie als sprechendes Zeichen sehen werde. Sie sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig, rege zum Nachdenken an und sei damit ungeeignet, die beanspruchten Dienstleistungen glatt zu beschreiben. Dass die Wortfolge „HairTV“ ein Fernsehprogramm für oder über Haare bezeichne, erschließe sich erst nach einer gedanklichen Deduktion. Ergänzend verweist die Anmelderin zur Stützung ihrer Ansicht auf Vorentscheidungen zu Wortzeichen, die aus dem Bestandteil „TV“ und einem weiteren, vorangestellten oder angehängten Wort gebildet sind, sowie auf Voreintragungen entsprechend gebildeter Marken, die bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürften.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2009 aufzuheben.

II

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Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Bezeichnung erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen und damit als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 – Philips; GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 - EUROHYPO; GRUR 2010, 228, Nr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 – STREETBALL; GRUR 2010, 935, Nr. 8 – Die Vision).

12

Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsgehalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 411, Nr. 9 - STREETBALL). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer gängigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).

13

Nach diesen maßgeblichen rechtlichen Kriterien weist die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf, weil sie diese Dienstleistungen teilweise ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung nach unmittelbar beschreibt bzw. es sich bei ihr im Übrigen um eine Angabe handelt, die sich auf Umstände bezieht, die einen engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen aufweisen, für welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibend ist.

14

Die angemeldete Marke wird vom normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen ohne Weiteres in der Bedeutung „Haarfernsehen“ erkannt und verstanden werden, weil das Wort „Hair“ Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ist und in seiner Bedeutung „Haar“ bzw. „Haare“ im Inland, nicht zuletzt seit dem Musical „Hair“, nahezu allgemein bekannt ist, und weil der weitere Markenbestandteil „TV“ eine auch in Deutschland seit langem gebräuchliche Kurzform für die Begriffe „Television“ bzw. „Fernsehen“ darstellt. Weitere Bedeutungen der beiden Zeichenbestandteile sind nicht ersichtlich und auch von der Anmelderin nicht dargelegt worden, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit die angegriffene Marke mehrdeutig oder interpretationsbedürftig sein könnte. Die angemeldete Marke bringt in unmittelbar beschreibender und sofort erfassbarer Weise zum Ausdruck, dass es sich bei dem Angebot der Anmelderin um ein Fernsehprogramm handelt, das sich ganz oder überwiegend mit Themen zum Bereich „Haare“, also vor allem mit Fragen der Haarpflege und des Haarstylings befasst. Es handelt sich erkennbar um ein Fernsehprogramm zu einem einzelnen Themenkreis. Solche spezifischen Fernsehprogramme, zu denen auch die schon verbreiteten Nachrichten-, Sport-, Börsen-, Natur-, Geschichts- und Shoppingkanäle zählen, die als digitale Programme über Satellit und Kabel und/oder über das Internet zu empfangen sind, sind dem inländischen Durchschnittsverbraucher bekannt. Er wird deshalb auch die angemeldete Marke nur in dem zuvor dargestellten beschreibenden Sinne als beschreibenden Hinweis auf ein Fernsehprogramm zu einem bestimmten Thema, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft des Fernsehprogramms und der sonstigen beanspruchten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

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Die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen haben entweder die Produktion oder Verbreitung solcher Programme zum Gegenstand oder beziehen sich auf den Inhalt solcher Programme oder Teile davon. Im Übrigen weisen die Dienstleistungen zumindest einen engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen der Produktion und/oder Verbreitung von TV-Programmen auf. Dienstleistungen, die keinen sachlichen Bezug zur Produktion und/oder Ausstrahlung von Fernsehprogrammen haben, sind im Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nicht enthalten. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Fernsehprogramme heute Interaktionen erlauben, Veranstaltungen organisieren und auch zu Produktionen von Fernsehsendungen und anderen von ihnen produzierten Veranstaltungen Publikum einladen sowie durchweg auch Werbung für Dritte betreiben.

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Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf Vorentscheidungen zu und Voreintragungen von ihrer Ansicht nach vergleichbar gebildeten Marken beruft, vermag dies eine für die Anmelderin günstigere Beurteilung der angemeldeten Marke nicht zu begründen, weil selbst Eintragungen identischer oder vergleichbarer nationaler oder ausländischer Marken keine verbindliche Bedeutung für die Prüfung nachträglich angemeldeter Marken haben (EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; MarkenR 2011, 66 - FREIZEIT Rätsel Woche). Der Anmelderin ist außerdem entgegenzuhalten, dass es neben einer Anzahl von Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken, deren Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Anmeldeverfahrens sein kann, bereits eine erhebliche Zahl von Entscheidungen der Senate des Bundespatentgerichts gibt, mit denen aus dem Bestandteil „TV“ und einer vorangestellten Themenangabe gebildete Marken für gleiche bzw. ähnliche Dienstleistungen wie vorliegend beansprucht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden sind (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 069/02, Beschluss vom 16.07.2003 – SINGLE TV; 32 W (pat) 279/02, Beschluss vom 28.07.2004 – GAME TV; 32 W (pat) 086/05, Beschluss vom 16.05.2007 - Traumpartner TV; 29 W (pat) 223/04, Beschluss vom 05.03.2008 - Dating-TV; 27 W (pat) 059/09 , Beschluss vom 27.07.2009 – Lingua TV; ebenso HABM, R0491/08-2, Entscheidung vom 30.06.2008 – WEDDING TV).

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Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.