Entscheidungsdatum: 10.07.2014
Zur Frage der vorsätzlichen Benachteiligung bei einem Rechtsgeschäft unter Angehörigen.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2012 und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. September 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderungen des Klägers in Höhe von 15.711,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.785,24 € seit dem 21. Februar 2008 sowie weiteren 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2009 (Aktenzeichen 16 O 66/08), in Höhe von 1.730,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2009 aufgrund des Kostenfestsetzungs-beschlusses des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2009 (Aktenzeichen 16 O 66/08) und in Höhe von 4.539,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 aufgrund des Kostenfestsetzungs-beschlusses (Vorverfahren 16 O 3528/01) des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2009 (Aktenzeichen 16 O 66/08) die Zwangsvollstreckung in den 1.242/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück H. , Flurstück Nr. Gemarkung H. , eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Ha. , Grundbuch von H. , Blatt , zu dulden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Am 22. August 2001 erwirkte der Kläger gegen den Sohn der Beklagten (fortan: Schuldner) in einem Vorprozess ein Versäumnisurteil, durch welches der Schuldner zur Zahlung von 28.250 DM verurteilt wurde. Das Versäumnisurteil wurde im Einspruchsverfahren nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 25. Juli 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem nachfolgenden Restitutionsverfahren erreichte der Kläger eine Aufhebung des klageabweisenden Urteils, weil es durch eine von dem Schuldner veranlasste Falschaussage erwirkt worden war; der Schuldner wurde mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2009 zur Zahlung von 15.711,44 € sowie 899,40 € zuzüglich Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt. Daneben stehen dem Kläger weitere vollstreckbare Forderungen aufgrund von zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu. Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners, der am 3. März 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, verlief erfolglos.
Die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung gehörte zunächst dem Schuldner. Mit notariellem Vertrag vom 27. März 2003 übertrug er das Wohnungseigentum auf die Beklagte, welche die noch valutierenden Grundpfandrechte übernahm und dem Schuldner ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht einräumte. Ferner war die Belastung der Immobilie an die vorherige Zustimmung des Schuldners geknüpft.
Im März 2010 hat der Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum der Beklagten beantragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei wertender Betrachtung der maßgeblichen Indizien könne weder der nach § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon festgestellt werden. Es liege kein inkongruentes Deckungs-geschäft vor, weil die Übertragung des Eigentums aufgrund der notariellen Vereinbarung geschuldet gewesen sei. Der Grundstücksübertragungsvertrag selbst sei nicht ohne Gegenleistung erfolgt und belege damit ebenso wenig die Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Die Kenntnis des Schuldners von der Zahlungsklage und das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil könnten zwar auf seinen Benachteiligungsvorsatz hindeuten. Allerdings fehle der erforderliche zeitliche Zusammenhang, weil der Grundstücksübertragungsvertrag erst im Jahre 2003, nach der für den Schuldner günstig verlaufenen Beweisaufnahme, abgeschlossen worden sei. Auch die Beweisanzeichen der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung schieden aus. Trotz seiner seit 1999 bestehenden Arbeitslosigkeit habe der Schuldner die Kreditraten bis zur Übertragung des Wohnungseigentums gezahlt, auch wenn er mit Beginn des Studiums im Jahre 2003 von den Eltern habe unterstützt werden müssen. Fällige, aber nicht gezahlte Verbindlichkeiten des Schuldners seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte subjektiv überzeugt gewesen sei, nach jahrelanger finanzieller Unterstützung des Sohnes und ihrer Hilfe bei der Finanzierung des Wohnungskaufpreises einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gehabt zu haben. Zudem sei der von ihr geltend gemachte Beweggrund nach einer weiteren Alterssicherung nachvollziehbar.
II.
Den gegen diese Würdigung gerichteten Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG, der eine Anfechtungsfrist von zehn Jahren vorsieht, sind erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Grundbesitz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 8, 12).
1. An der Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG bestehen keine Zweifel. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 11. Dezember 2009 ist er Gläubiger mehrerer vollstreckbarer Schuldtitel und fälliger Forderungen gegen den Schuldner. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen blieb nach Abgabe der am 3. März 2010 geleisteten eidesstattlichen Versicherung des Schuldners erfolglos.
2. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus selbst nicht, dass der Grundstücksübertragungsvertrag zu einer objektiven Benachteiligung von Gläubigern des Schuldners gemäß § 1 AnfG führte. Der Kläger hätte ohne die angefochtene Rechtshandlung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners wegen seiner Forderungen betreiben können. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz erzielbare Erlös nicht zu einer Befriedigung des Klägers hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7). Die Gegenleistungen der Beklagten verschafften den Gläubigern zudem keinen Aus-gleich an haftendem Vermögen, auch nicht die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts auf Lebenszeit zugunsten des Schuldners. Die Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde nicht gestattet, so dass die Zwangsvollstreckung in das Wohnungsrecht gemäß § 857 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, NZI 2009, 239 Rn. 11).
3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelte der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vorsätzliche Benachteiligung erforderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Dass der Schuldner mit dem Ziel gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist nicht geboten. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 319; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; vom 20. Oktober 2005, aaO Rn. 16; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 3 Rn. 14 ff; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 3 Rn. 21; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 3 AnfG Rn. 6). Für dieses Bewusstsein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 16).
Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Gläubiger (Huber, aaO Rn. 30). Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 7 mwN; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 47; Huber, aaO Rn. 24). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Indizielle Bedeutung können neben der Inkongruenz des Deckungsgeschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 11 ff) der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu § 31 KO). Gewichtiger Anhaltspunkt kann sein, dass der Schuldner sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten überträgt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO). Dieses Beweisanzeichen wird durch ein Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Begünstigten noch verstärkt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 60; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 27).
b) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
aa) Das Beweisanzeichen der Inkongruenz kommt in der vorliegenden Fallgestaltung tatsächlich nicht in Betracht. Die Übertragung des Eigentums kann nicht als inkongruentes Deckungsgeschäft angesehen werden, weil die Beklagte hierdurch nur das erlangt hat, was aufgrund der notariellen Vereinbarung geschuldet war (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997, aaO S. 1562; vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00, NJW-RR 2002, 478, 480). Der Grundstücksübertragungsvertrag selbst hat nur den Anspruch auf Übertragung des Eigentums geschaffen, weshalb das Kriterium der kongruenten oder inkongruenten Deckung nicht greift.
bb) Die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes jedoch selbst dann, wenn von einer kongruenten Deckung der Eigentumsübertragung auszugehen sein sollte. Der erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hat schon bei Eingehung der später erfüllten Verpflichtung vorgelegen (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 88).
Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten rechtsgeschäftlichen Vorgangs, der sich aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dinglichen Erfüllungsgeschäft zusammensetzt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 187), ergibt sich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung zugunsten einer nahen Angehörigen des Schuldners. Die Aufgabe seines Eigentums an der Wohnung zugunsten seiner Mutter wurde nicht durch gleichwertige Gegenleistungen ausgeglichen, so dass die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger durch die vereinbarte Vermögensverschiebung objektiv verschlechtert wurden. Dies lässt darauf schließen, dass der Schuldner diese Folge bei Abschluss des Vertrages erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung zeigt, dass der Schuldner seinen Grundbesitz nicht endgültig aufgeben wollte, sondern nur rechtlich den Vermögenswert verschieben wollte, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm nahestehende Personen begünstigen will (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 19 f).
Hinzu kommt das besondere Ausmaß der Gläubigerbenachteiligung. Andere bedeutsame Vermögenswerte besaß der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht. Ebenso wenig verfügte er zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung über ein pfändbares Einkommen. Er war arbeitslos und beabsichtigte, ein Studium aufzunehmen. Es war somit bereits absehbar, dass er noch über mehrere Jahre von staatlicher oder elterlicher Unterstützung abhängig sein würde. Mit der Übertragung des Grundstücks veräußerte er seinen einzigen werthaltigen Vermögenswert, so dass den Gläubigern ein Zugriff auf pfändbares Vermögen oder Einkommen des Schuldners unmöglich gemacht wurde.
Für einen wenigstens bedingten Benachteiligungsvorsatz spricht zudem, dass der Schuldner bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages von der Forderung des Klägers und seiner jederzeit drohenden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte. Gegen ihn war bereits ein Versäumnisurteil ergangen, durch welches er zur Zahlung von 28.250 DM an den Kläger verurteilt worden war. Selbst wenn er hiergegen Einspruch erhoben hatte, ist der Prozessausgang noch ungewiss gewesen. Er musste mit einer Bestätigung der Versäumnisentscheidung rechnen und damit - mangels innerhalb von drei Wochen verfügbarer liquider Mittel und sonstiger kurzfristig verwertbarer Vermögensbestandteile (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 27 f; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 18 Rn. 11) - auch mit einer möglichen Zahlungsunfähigkeit. Selbst wenn er seine Wohnung nur vorsorglich - für den Fall einer Titulierung der Forderung - auf die Beklagte übertragen haben sollte, läge darin eine zumindest billigende Inkaufnahme der Benachteiligung des Klägers. Dies gilt im besonderen Maße auch angesichts der Umstände, die zu der für den Schuldner positiven Zeugenaussage geführt hatten: Nach den im Restitutionsurteil getroffenen Feststellungen hatte der Schuldner die Aussage des Zeugen durch Nötigung und Körperverletzung erzwungen. Dass der Schuldner zu derartigen Mitteln gegriffen hat, um die Titulierung der Forderung gegen sich abzuwenden, ist ein erhebliches Indiz für seinen damaligen Willen, die Durchsetzung der Forderung des Klägers um jeden Preis zu vereiteln.
cc) Angesichts dieser eindeutigen Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sind mögliche andere Zwecke, die der Schuldner mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung außerdem verfolgt haben könnte, ohne Belang. So mag die Grundstücksübertragung auch deshalb erfolgt sein, weil der Schuldner der Beklagten eine Alterssicherung zukommen lassen und für sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen schaffen wollte. Solche zusätzlichen Beweggründe schließen den Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Wenn der Schuldner bei Abschluss der Vereinbarung wusste, dass er damit den Kläger und andere Gläubiger benachteiligte und sich trotz der Vorstellung dieser Möglichkeit nicht von seinem Handeln abhalten ließ, ist die Schlussfolgerung auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Schuldners gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506, 1509).
4. Die objektiven Umstände lassen zudem darauf schließen, dass die Beklagte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte.
a) Die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 29). Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (Huber, aaO Rn. 27). Auch insoweit obliegt dem anfechtenden Gläubiger die Beweislast, wobei er sich auch hier auf Beweisanzeichen stützen kann (Huber, aaO Rn. 30 ff). Zudem wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 18 Abs. 2 InsO und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste. Kannte der Anfechtungsgegner Umstände, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kannte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1801; Huber, aaO Rn. 29). Für diesen zwingenden Schluss ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich der Anfechtungsgegner aus der Sicht eines redlich Denkenden, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen konnte, dem Schuldner drohe die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 14 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
b) Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist bei den gegebenen Umständen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrags davon ausgegangen war, ihr Sohn werde die Kosten für die Wohnung nicht mehr aufbringen können. Auch waren ihr die Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Kläger bekannt. Bei ihrer Anhörung hat sie erklärt, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass ihr Sohn zu einer Zahlung an den Kläger verurteilt worden war. Sie hatte demnach aufgrund der ihr bekannten Umstände angenommen, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte. Dabei wusste sie von wenigstens einem Gläubiger ihres Sohnes, dessen objektive Benachteiligung durch die Veräußerung des einzigen Vermögenswertes des Schuldners auf der Hand lag. Auch bei laienhafter Wertung kann sich die Beklagte nicht der Erkenntnis verschlossen haben, dass diesem Gläubiger das einzige mögliche Zugriffsobjekt für den Fall einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners entzogen wurde. Dazu, dass diese Kenntnis später entfallen ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Genauerer rechtlicher Kenntnisse bedurfte es für diesen zwingenden Rückschluss auf die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht.
Der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen ihrer langjährigen finanziellen Unterstützung des Sohnes möglicherweise gemeint, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung gehabt zu haben, spricht nicht gegen ihre Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Gleiches gilt für den Beweggrund einer zusätzlichen Alterssicherung. Es kommt nicht darauf an, was die Beklagte dazu bewogen hat, sich auf das angefochtene Rechtsgeschäft einzulassen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie den Beweggrund des Schuldners, seine Gläubiger benachteiligen zu wollen, erkannt hat. Dies ist angesichts ihres Wissens um die drohende Zahlungsunfähigkeit ihres Sohnes und um den unmittelbar durch das Rechtsgeschäft benachteiligten Gläubiger zu vermuten. Konkrete Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sohnes im Einzelnen sowie der genauen Höhe der Forderungen des Klägers bedurfte es hierbei nicht.
III.
Die Revision erweist sich als begründet, so dass die Entscheidungen der Vorinstanzen gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben sind. Da die Aufhebung der Urteile nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und der Klage insgesamt stattgegeben.
Kayser Gehrlein Lohmann
Fischer Pape