.... , in der beide im Tatzeitraum lebten, verbracht und dort zwecks späterer Veräußerung zwischengelagert; der Erlös sollte zwischen ihnen hälftig geteilt werden. Bei dieser Sachlage haben der Angeklagte und der Mitangeklagte C. zunächst am gesamten Diebesgut Mitverfügungsgewalt erlangt. Von dessen (Gesamt-)Wert war folglich auch bei der Bemessung des einzuziehenden Geldbetrages auszugehen....