Entscheidungsdatum: 16.12.2015
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, liegt entweder nicht vor oder ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO verstoßen, wonach die Berufung zu verwerfen ist, wenn sie unzulässig ist. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Berufung der Beigeladenen zu 3 und 4 nicht unzulässig, obwohl die Berufung nicht auf einen von ihnen gestellten Antrag zugelassen und auch nicht von ihnen begründet worden ist.
Den Beigeladenen zu 3 und 4 kommt zugute, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 die Zulassung der Berufung erreicht und sie fristgerecht begründet haben. Die Beiladung der Beigeladenen zu 1 und 2 beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014. Der Übergang des Eigentums am Grundstück S. Straße ... von den Beigeladenen zu 1 und 2 auf die Beigeladenen zu 3 und 4 vor der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 22. Oktober 2014 hat nicht dazu geführt, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte gemäß § 63 Nr. 3 VwGO verloren haben. Dies folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft mit der Folge, dass der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen, weiterführt. Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber, die hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 5. August 2015 erklärt worden ist, scheidet er aus dem Prozess aus (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 265 Rn. 99).
Zu Recht haben daher die Beigeladenen zu 1 und 2 die Zulassung der Berufung beantragt und die zugelassene Berufung begründet. Die Beigeladenen zu 3 und 4 hätten dies nicht tun können, da sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht am Verfahren beteiligt waren. Seit dem 5. August 2015 haben sie als Rechtsnachfolger der Beigeladenen zu 1 und 2 allerdings dieselben Rechte wie ihre Rechtsvorgänger. Deren Prozesshandlungen wirken zu ihren Gunsten, wie auch deren Versäumnisse zu ihren Lasten gingen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ein zu Gunsten der Kläger wirkendes Verbot der Beigeladenen zu 1 und 2, das Verfahren auf Zulassung der Berufung und das anschließende Berufungsverfahren durchzuführen, besteht nicht. Es ergibt sich namentlich nicht aus dem Kaufvertrag über das Grundstück S. Straße ... vom 5. Juni 2014. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht das Richtige gesagt (UA S. 9).
b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügt nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Kläger legen nicht dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Ortsbesichtigung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 4 B 46.13 - juris Rn. 11). Vielmehr beanstanden sie, dass das Oberverwaltungsgericht aus unstreitigen Tatsachen, dem Vorhandensein von Sitzmöbeln und einem Kühlschrank im umstrittenen Terrassenanbau, seiner Beheizung im Winter durch eine aufgestellte Gasheizung und seiner Nutzung für Partys, nicht die Schlussfolgerung gezogen habe, bei dem Anbau handele es sich um einen im Bauwich unzulässigen Aufenthaltsraum.
Die nach Ansicht der Kläger unzutreffende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Nutzung des Terrassenbereichs gehe über eine typische Freisitznutzung nicht hinaus (UA S. 13), ist einer Verfahrensrüge nicht zugänglich. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind, so sie denn vorlägen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig und so auch hier dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 - 4 B 45.11 - juris Rn. 7).
Soweit die Kläger beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag übergangen und damit gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 (S. 4) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich angeregt eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Einen förmlichen Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO hat er nicht gestellt.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Kläger legen weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, indem sie - wie erforderlich (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>) - eine konkrete Rechtsfrage formulieren und deren allgemeine Bedeutung aufzeigen, noch weisen sie durch die Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) eine Abweichung der Berufungsentscheidung vom Beschluss des Senats vom 22. Februar 2012 - 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 - nach.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.