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GERICHT
JAHR
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2016 - 2 Sa 68/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 240/17
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018, V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und Beschluss vom 19. Juli 2018, V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3). 2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 25/18
2018-11-15
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 143/18
2018-11-15
BPatG 29. Senat
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 010 326.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Juni 2016 und 6. Januar 2017 werden aufgehoben.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 29 W (pat) 29/17
NV: Bei der Körperschaftsteuer, die auf einen Sanierungsgewinn entfällt, der aufgrund eines Insolvenzplans entstanden ist, handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, die vom FA zur Insolvenztabelle anzumelden wäre .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. XI B 49/18
1a. Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt. 1b. Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 229/17
2018-11-15
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 145/18
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass nicht substantiiert dargelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Das...
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 2 BvQ 101/18
2018-11-15
BVerwG 4. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 B 13/18
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. März 2017 - 10 Sa 587/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 385/17
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 33.570,99 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 60/18
2018-11-15
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 147/18
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 29.749,38 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 76/18
Die Darlehensforderung eines Unternehmens kann einem Gesellschafterdarlehen auch dann gleichzustellen sein, wenn ein an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligter Gesellschafter an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 39/18
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. März 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 210.785,62 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 81/18
Wird eine von einer Tarifnorm eröffnete rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt, um einen nach Inhalt und Zweck der Norm verbotenen Erfolg zu erreichen, liegt ein unwirksames Umgehungsgeschäft vor. Darum besteht kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB ist.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 522/17
2018-11-15
BPatG 30. Senat
In der Designnichtigkeitssache … betreffend das eingetragene Design 40 2013 004 704-0001 (Nichtigkeitsverfahren N 60/14 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: I. Der Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. II. Der Antrag auf Feststellung...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 30 W (pat) 802/16
2018-11-15
BPatG 25. Senat
In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 1 172 751 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 25 W (pat) 598/17
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 20. April 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 15.000 € für die Gerichtskosten, 28.666,66 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 57.333,33 € für die Vertretung der Beteiligten zu 2 und 3.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 71/18