Entscheidungsdatum: 15.11.2018
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 33.570,99 € festgesetzt.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.
a) Mit Recht hat das Vordergericht Schadensersatzansprüche aus fremdem Recht der D. GmbH als verjährt erachtet. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist infolge der Schadensentstehung im Jahre 2012 und der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände von einem Beginn der Verjährung am 1. Januar 2013 und einem Ablauf mit dem 31. Dezember 2015 auszugehen.
aa) Durch die im Jahr 2012 gegen die D. GmbH erhobenen Klagen von Anlegern wurde die Verjährung in Lauf gesetzt.
Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 28). Bei dieser Sachlage entstanden Schäden der D. GmbH, die in der fehlerhaften rechtlichen Prüfung der Prospekte durch die Beklagte wurzeln sollen, mit der ihr bekannten Inanspruchnahme durch einzelne Anleger im Jahr 2012.
bb) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, WM 2015, 2064 Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen der Schadenseinheit, an denen weiter festzuhalten ist (vgl. kürzlich BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, WM 2018, 1591 Rn. 26), begann die Verjährungsfrist im Jahr 2012 mit der erstmaligen Inanspruchnahme der D. GmbH durch Anleger für sämtliche Folgeschäden zu laufen. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die Klagewelle aus dem Jahr 2012 habe nicht auch die vorliegende Anlage betroffen. Nach den mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Vordergerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 8) richteten sich die im Jahre 2012 erhobenen Klagen gegen sämtliche Fonds.
b) Eigene Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind nicht begründet. Die Gegenläufigkeit der Interessen der Anleger und der D. GmbH steht einem Drittschutz im Blick auf die Beauftragung der Beklagten mit der rechtlichen Prüfung des Prospektinhalts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 42; Beschluss vom 21. September 2017- IX ZR 12/17, Rn. 2).
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