1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. November 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als...