1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die...