Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 26. November 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Feststellungsantrags zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Von Rechts wegen