Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 18.05.2017


BGH 18.05.2017 - IX ZB 79/16

Kostenfestsetzung nach Abweisung eines durch den Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft gestellten Antrags auf Insolvenzeröffnung: Kostengläubigereigenschaft eines Mitgesellschafters


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
18.05.2017
Aktenzeichen:
IX ZB 79/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZB79.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Ravensburg, 6. September 2016, Az: 3 T 29/16vorgehend AG Ravensburg, 7. April 2016, Az: 2 IN 499/15
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.116,41 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die beiden weiteren Beteiligten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: Schuldnerin). Der Antragsgegner stellte namens der Schuldnerin einen Insolvenzantrag, weil diese zwar ausreichend hohe Vermögenswerte besitze, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie sei aber gleichwohl zahlungsunfähig, weil die Gesellschafter so zerstritten seien, dass sie kein Einvernehmen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen treffen könnten. In seiner Anhörung trat der Antragsteller dem Insolvenzantrag entgegen. Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

2

Der Antragsteller hat beantragt, die ihm im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gegen den Antragsgegner festzusetzen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2016 hat das Amtsgericht die von dem Antragsgegner dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 5.116,41 € nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, den Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

Entscheidet der originäre Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO) - wie hier (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 21 Nr. 1, § 11 Abs. 1 RPflG, § 568 Satz 1 Fall 2 ZPO) - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsbürO 2017, 29, ständig).

III.

5

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

6

1. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur gegen derjenigen geltend gemacht werden, welchen die Kostengrundentscheidung als Schuldner des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs benennt.

7

a) Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf. Diese ist für den Rechtspfleger bindend, mag sie auch falsch sein. Er darf sie nur im Rahmen der allgemeinen Grund-sätze auslegen, ist hierzu aber auch verpflichtet. Er muss betragsmäßig umsetzen, was in der Kostengrundentscheidung festgelegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rn. 9; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 2017, § 103 Rn. 3; § 104 Rn. 23).

8

b) Vorliegend hat der Antragsgegner nach den im Insolvenzantragsverfahren ergangenen Kostengrundentscheidungen die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschluss des Insolvenzgerichts wird er in seiner Funktion als Mitgesellschafter ausdrücklich als Antragsteller bezeichnet und es werden ihm, nicht der von ihm vertretenen Schuldnerin, die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht angängig, die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, wenn ein Eröffnungsantrag, den ein Gesellschafter ohne Einvernehmen des Mitgesellschafters gestellt habe, als unzulässig abgewiesen werde. Ebenso wird der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens in der Beschwerdeentscheidung als Beschwerdeführer bezeichnet und es werden ihm als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

9

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren antragsbefugt ist jeder, den die Kostengrundentscheidung als Kostengläubiger ausweist. Der Antragsteller gehört nicht dazu.

10

a) In den hier streitgegenständlichen Kostengrundentscheidungen ist der Antragsteller dieses Verfahrens nicht ausdrücklich als Kostengläubiger genannt. Er wird weder als Antragsgegner noch als Beschwerdegegner bezeichnet, sondern als Mitgesellschafter (Insolvenzgericht) und Gesellschafter (Beschwerdegericht). Auch die Auslegung der Kostengrundentscheidungen ergibt nicht, dass der Antragsteller Kostengläubiger ist.

11

b) Ist der Insolvenzantrag für den Schuldner nicht von allen dazu Berechtigten gestellt, hat das Insolvenzgericht allerdings die übrigen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 InsO zu hören. Haben die für den Schuldner antragsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit der Verfahrenseinleitung, führt dieser Streit nicht dazu, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des anderen Antragsberechtigten getroffen werden kann. Kostengläubiger und Kostenschuldner müssen durch ein Prozessrechtsverhältnis verbunden sein. Anderenfalls kann eine Kostenfestsetzung nur durch einen Prozessvergleich eröffnet werden. Kein Prozessrechtsverhältnis besteht zwischen einer Partei und dem auf seiner Seite beigetretenen Streitgenossen oder zwischen dem Kläger/Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 2017, § 103 Rn. 22). Entsprechendes gilt für mehrere Antragsberechtigte eines Schuldners, weil sie auf Seiten des Schuldners stehen (vgl. LG Berlin, ZInsO 2002, 884, 885; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 15 InsO Rn. 15; HK-InsO/Sternal 8. Aufl., § 15 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2). Dass die Kostengrundentscheidungen entgegen diesen Grundsätzen anders zu verstehen sind, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, etwaige materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner vor dem Prozessgericht geltend zu machen (vgl. MünchKomm-InsO/Klöhn, 3. Aufl., § 15 Rn. 87; Jaeger/Müller, InsO, § 15 Rn. 65).

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