1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2016 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist und b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere...