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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2016 - 19 Sa 314/16 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 - 41 Ca 13169/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 691/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung stößt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 107/17
1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen . 2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IX R 27/16
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 14/16, 7 B 14/16 (7 C 24/17)
1. NV: Die freiwillige Auflösung einer nach § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage setzt als steuerliches Wahlrecht eine entsprechende Erklärung voraus . 2. NV: Die Feststellung, ob eine solche Erklärung vorliegt, obliegt dem FG als Bestandteil der tatsächlichen Würdigung .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. X B 38/17
In der Beschwerdesache betreffend die eingetragene Marke 30 2011 064 111 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie der Richter Schmid und Dr. Söchtig beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit vor dem Gericht der Europäischen Union anhängigen Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 (T-664/16)...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 28 W (pat) 35/16
1. Das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten verbindet als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne. 2. Im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung verbindet die Bezahlung einer zuvor "auf Kommission" erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. GSSt 4/17
In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2007 016 274 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, den Richter Dipl.-Ing. Musiol und die Richterin Dorn beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2014 aufgehoben und das...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 20 W (pat) 41/14
Die Erinnerungen gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in den Schlusskostenrechnungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 24. April 2017 - B 10 SF 18/16 S und B 10 SF 2/17 C - werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 SF 9/17 S
1. NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden . 2. NV: Beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe (§ 119 FGO) findet § 126 Abs. 4 FGO grundsätzlich keine Anwendung; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und feststeht, dass sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- wegen einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung (im Streitfall: Versäumung der...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. V B 168/16
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 31. August 2016 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 65/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2016 aufgehoben, soweit es ihn und - im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch - soweit es den Angeklagten C. betrifft; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 86/17
Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 178/16
Der Ausdruck eines Sendeberichts für die Internetveröffentlichung begründet keinen Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 73/16
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 37.407,77 € festgesetzt. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 38/16
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. April 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 415/16
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 zurückgewiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 271/16