1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 - 4 Ta 313/14 (5) - und der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 3. Dezember 2014 - 4 Ca 362/14 - aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28. Juli 2014 - 4 Ca 362/14 - abgeändert, soweit es eine Erstattung der Übersetzungskosten abgelehnt hat. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird auf die...