Entscheidungsdatum: 18.10.2017
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Ott wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof, Richter Schluckebier und Richterin Ott. Diese sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem fachgerichtliche Entscheidungen an, die bereits Gegenstand einer von ihr zuvor erhobenen Verfassungsbeschwerde gewesen sind, die das Bundesverfassungsgericht unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof, Richter Schluckebier und Richterin Ott nicht zur Entscheidung angenommen hat. Gleichwohl sind die Richter nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von einer Ausübung des Richteramts im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung wegen einer vorangegangenen Tätigkeit eines Richters in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 109, 130 <131>; 135, 248 <254 Rn. 16>). Danach ist ein Verfassungsrichter, der in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen ist, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris Rn. 3).
Dem auf Ausschließung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Schluckebier und der Richterin Ott gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin ist im Wege der Auslegung ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen. Dieses ist jedoch offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris Rn. 7). Gleiches gilt für den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass in diesem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Soweit sie sich gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 27. Juli 2017 und gegen die Terminsladung des Amtsgerichts vom 28. Juli 2017 gewandt hat, hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde wirksam zurückgenommen, so dass über ihr Begehren nicht mehr zu entscheiden ist (BVerfGE 98, 218 <242>; 126, 1 <17>).
Die weitere Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Von der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, die angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin, einerseits durch haltlose Befangenheitsanträge, Ablehnungen von Sachverständigen, Terminsablehnungen und ähnlichem eine gerichtliche Entscheidung zu verhindern, andererseits höchstmöglichen Rechtschutz zu verlangen, naheliegen würde, sieht die Kammer nochmals ab.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.