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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 023 482 … … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger beschlossen: 1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent-...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 14 W (pat) 4/15
1. Maßgeblich für die Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs, den die Gewährleistungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII SGB 8>) zu decken bestimmt sind, ist der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs. 2. Die Jugendhilfeleistung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) wird regelmäßig schon dann zuständigkeitsrechtlich im...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 15/17
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 18. Januar 2017 - 1 TaBV 1/16 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2015 - 4 BV 22/15 - wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABR 10/17
Die Beschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. April 2018 - 7 TaBV 113/16 - wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABN 36/18
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages (§§ 73, 73c StGB): 1. Das Landgericht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 185/18
Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i.S. des § 13 AO sein.
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. I R 54/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 503/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 417/18
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. März 2017 - 1 TaBV 76/16 - hinsichtlich der Abweisung deren Antrags zu 1 aufgehoben. Unter entsprechender Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2016 - 1 BV 13/15 - wird der Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Zustimmungen des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer D und C in die...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABR 26/17
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 24. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.240 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 61/18
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Bezüglich der Kosten der vorangegangenen Instanzen verbleibt es im Verhältnis der Parteien bei den Kostenentscheidungen in den Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2015 - 304 O 20/15 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2016 - 9 U 156/15. Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 19.771.008,97 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 156/16
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April 2018 - 9 U 80/16 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt 11.500 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZB 50/18
1. NV: War der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolglos, kann ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO vorliegen, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war . 2. NV: Ein Richter ist nicht allein deshalb von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, weil er zuvor über einen Ablehnungsantrag gegen die ebenfalls an der abschließenden Entscheidung beteiligten Richter mitgewirkt hat .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. II B 39/18
1. § 14 BDG gilt für die abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe sämtlicher in § 13 BDG genannter Kriterien, nicht für die einzelnen Schritte auf dem Weg dahin. Für die Frage, ob bei einem aus verschiedenen Dienstpflichtverletzungen bestehenden einheitlichen Dienstvergehen für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG neben dem am schwersten wiegenden Pflichtverstoß ein weiterer Pflichtverstoß ergänzend zu berücksichtigen ist, kommt § 14...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 54/18
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AnwZ (Brfg) 42/18
Gebührenermäßigung bei Erledigterklärung Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und sich außergerichtlich über die Tragung der Kosten geeinigt, so ermäßigt sich die 4,5-fache Klagegebühr (Nr. 402 100 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG) in Anwendung des Nr. 402 110 c) Gebührenverzeichnis auf die 1,5-fache Gebühr. Dies gilt auch dann, wenn eine die außergerichtliche Einigung übernehmende Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 PatG, § 91 a ZPO ergangen ist.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 3 Ni 24/17
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AnwZ (Brfg) 44/18
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 WD 17/18
2018-10-18
BPatG 30. Senat
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 018 544.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 30 W (pat) 23/17