...Insoweit gilt hier nichts anderes als dies im Verhältnis von Wegerecht und Verkehrsrecht auch sonst der Fall ist. 88 (3) Die Abwägung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Extremwetterlagen, insbesondere hohen Windstärken und bestimmten Windrichtungen, zur Erhaltung der Manövrier- und Steuerfähigkeit zwangsläufig überschritten werden müssten...