Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 28.11.2017


BVerwG 28.11.2017 - 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)

Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
28.11.2017
Aktenzeichen:
7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A1.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Zitierte Gesetze
§ 2 FischG ND
§ 16 FischG ND
§ 4 Abs 1 S 2 FischG SH

Leitsätze

Die Belange von Berufsfischern haben gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße nur geringes Gewicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12).

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe.

2

Die Kläger zu 1 bis 4 und 6 sind Hamen- und Reusenfischer auf der Elbe. Die übrigen Kläger betreiben die Gemischte Küstenfischerei (überwiegend Krabbenfischerei).

3

Die Kläger zu 3 und 5 sind Inhaber bzw. Pächter von selbstständigen Fischereirechten, der Kläger zu 3 im Bereich von Stromkilometer 585,9 (Geesthachter Wehr) bis 607,5 (Bunthäuser Spitze), der Kläger zu 5 im Bereich von Stromkilometer 477 bis 500 (nahe Gorleben).

4

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zu 1 betrifft die sogenannte Delegationsstrecke auf dem Gebiet der Stadt Hamburg, der Beschluss der Beklagten zu 2 die Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9 bis zur Elbmündung (km 755,3); Träger des Vorhabens sind die beigeladene Hamburg Port Authority AöR und die Bundesrepublik Deutschland.

5

Die Ausbaustrecke ist knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt ist so bemessen, dass in dieser Zeit von den drei großen Terminalbereichen im Hamburger Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

6

Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem BAB-Elbtunnel im Hamburger Hafen und 2,42 m bei Cuxhaven. Die Ausbaubreiten werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der derzeitigen Regelbreite von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur Lühekurve wird die Regelbreite von 300 m auf 320 m vergrößert, damit sich dort Schiffe mit addierten Schiffsbreiten von 92 m begegnen können. In der Delegationsstrecke wird die Regelbreite der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert. Zwischen dem Ausgang der Lühekurve (km 644) und Blankenese (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m für tideabhängig einlaufende Massengutschiffe und tideabhängig auslaufende Containerschiffe eingerichtet. Die Unterbringung des anfallenden Baggerguts von rund 42 Mio. cbm ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von Unterwasserablagerungsflächen (UWA) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den UWA, insbesondere der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Bereich der Elbmündung, werden neben der Unterbringung des Ausbaubaggerguts auch strombauliche Zwecke verfolgt.

7

Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im Zeitraum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Gegenstand der Planänderungen I bis III waren im Wesentlichen Modifikationen der Fahrrinnentrassierung und der UWA, die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im Bereich des Altenbrucher Bogens und der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Ufervorspülungen. Die Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung von Mai 2010 und sind inzwischen abgeschlossen. Die Kläger sind im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und haben gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben. Die Pläne wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen etwa zu den Baumaßnahmen, zur Baggergutverbringung und zu den Kompensationsmaßnahmen sowie von Schutzauflagen u.a. zur Fischerei nebst einer Entschädigungsregelung und den Schiffsgeschwindigkeiten festgestellt und bekanntgemacht.

8

Die Kläger haben gegen die Planfeststellungsbeschlüsse jeweils fristgerecht Klage erhoben.

9

Die Kläger sehen durch die planfestgestellten Maßnahmen hergebrachte Fangplätze beeinträchtigt oder beseitigt. Namentlich gelte dies für die Bereiche der geplanten Begegnungsstrecke (Stromkilometer 636 bis 644), des Warteplatzes Brunsbüttel, der UWA Neufelder Sand, Medemrinne Ost und Glameyer Stack sowie der Umlagerungsstellen Medembogen und Neuer Luechtergrund. An den UWA und Umlagerungsstellen könne die Fischerei während der Bauzeit nicht und danach gegebenenfalls nur eingeschränkt betrieben werden. Neue Fangplätze gebe es im Aktionsradius der meisten Krabbenfischer und für alle Hamenfischer nicht. Fischereifreundlichere Alternativen zum planfestgestellten Strombaukonzept seien nicht abgewogen worden. Dies gelte auch für die Lage der Begegnungsstrecke. Die UWA Medemrinne Ost könne nicht wie planfestgestellt errichtet werden, ihre Wirksamkeit und die dauerhafte Funktionsfähigkeit sei nicht gewährleistet. Die Fischer würden durch eine erhöhte Strömung und einem verstärkten Tidehub sowie Sog und Schwell großer Schiffe, die mit hoher Geschwindigkeit führen, gefährdet, die Regelung über die Höchstgeschwindigkeit, die auch ihrem Schutz dienen solle, sei untauglich.

10

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper - und damit zugleich auf die Fischfauna - seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Planfeststellungsbeschlüsse verstießen zudem gegen das in einem Vertrag vom 25. Februar 1998 zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Hamburger Wirtschaftsbehörde und den im Bereich von Unter- und Außenelbe tätigen Fischereibetrieben zur Erhaltung der Fischerei vereinbarte Rücksichtnahmegebot. Die Entschädigungsregelung sei unzureichend.

11

Die Kläger zu 45 und 51 und die Beklagten haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

12

Die übrigen Kläger beantragen,

1. die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,

2. hilfsweise,

die Planfeststellungsbeschlüsse für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

hilfsweise,

die Beklagten zu verpflichten, die Anordnungen in Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 in den Planfeststellungsbeschlüssen dahingehend um Schutzauflagen zu ergänzen, dass sichergestellt ist, dass

- alle auf der Elbe wirtschaftenden Fischereibetriebe bei einer mehr als unerheblichen Betroffenheit während der Bauphase für Fangausfälle entschädigt werden, wobei diese bemessen werden anhand eines Vergleichs der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre im Vergleich mit den Ergebnissen während der Bauzeit; hierbei kann der Anspruch auf Entschädigung auch als Vorauszahlung beantragt werden, um Existenzgefährdungen abzuwenden,

und

- Betrieben, bei denen die Betroffenheit auch nach Abschluss der Bauarbeiten gutachterlich (u.a. aufgrund des Wegfalls der Fangplätze, Unmöglichkeit des Fischens aus anderen vorhabenbedingten Gründen) als existenzgefährdend eingeschätzt wird, ein Entschädigungsanspruch für die Betriebsaufgabe oder die Betriebsverlagerung dem Grunde nach zugebilligt wird; die Entschädigung erfolgt hierbei nach den Maßstäben der jeweiligen Länder-Enteignungsgesetze.

13

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

14

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

15

Die Beklagten treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

Entscheidungsgründe

16

Hinsichtlich der Kläger zu 45 und 51 ist das Verfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

17

A. Die Klagen sind zulässig, soweit die Kläger (auch) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) beruflich in der Fischerei tätig sind. Hinsichtlich derjenigen Kläger, bei denen dies nicht feststeht, lässt der Senat die Klagebefugnis offen.

18

B. Die Klagen sind sowohl hinsichtlich des auf die Aufhebung der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten gerichteten Hauptantrags als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse sowie auf die Festsetzung weitergehender Schutzauflagen (Entschädigungsregelung) gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.

19

I. Den Klägern, die sich durch das planfestgestellte Vorhaben in der Ausübung der Fischerei beeinträchtigt sehen, steht ein Vollüberprüfungsanspruch nicht zu. Ein von einem Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Wird - wie vorliegend - (auch) eine Existenzgefährdung geltend gemacht, gilt nichts anderes (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 240 Rn. 14 und 19 m.w.N.). Dass in Fällen, in denen der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. § 44 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG), die hiervon betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit haben (Vollüberprüfungsanspruch), liegt im besonderen Schutz des (Grund-)Eigentums begründet, den Art. 14 Abs. 3 GG beim Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung zum Zweck der Güterbeschaffung gewährt (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 243 ff.). Die Situation eines durch einen Planfeststellungsbeschluss mittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Betroffenen ist hiermit nicht vergleichbar. Das gilt auch soweit die Kläger über Fischereirechte und Fangerlaubnisse nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188), verfügen. Sie werden den Klägern durch den Planfeststellungsbeschluss nicht entzogen.

20

Die Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte steht mit Unionsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 29). Aus dem von den Klägern zitierten Urteil des EuGH vom 8. November 2016 - C-243/15 [ECLI:EU:C:2016:838], Lesoochranárske zoskupenie VLK -, das auf die Klage einer Umweltschutzorganisation hin ergangen ist, ergibt sich zur hier maßgeblichen Frage der Rügebefugnis von einem Vorhaben betroffener Privater nichts. Der angeregten Vorlage an den EuGH bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Beschränkung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte sind entgegen der Auffassung der Kläger schon angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich.

21

Zur Rügemöglichkeit hinsichtlich subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23).

22

II. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse nach § 14 WaStrG a.F. leiden nicht an den von den Klägern geltend gemachten formellen Mängeln.

23

1. Rechtsfolge einer unterbliebenen Zustellung oder Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist, dass im Verhältnis zu den davon betroffenen Personen Rechtsmittelfristen nicht laufen (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 213). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der durch Bekanntgabe oder Zustellung an einen Betroffenen existent geworden ist, wird durch eine unterbliebene Bekanntmachung an einen anderen Betroffenen nicht berührt. Dies hat zur Folge, dass die Ergänzungsbeschlüsse und die Ergänzungen und Änderungen durch die Protokollerklärungen, mit denen eine besondere Art der Bekanntmachung dokumentiert wird, den Planfeststellungsbeschlüssen auch mit Wirkung gegenüber den Klägern angewachsen sind. Zur Vermeidung einer teilweisen Unzulässigkeit der Klage waren sie daher in die Klage einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 19). Den Klägern ist auch eine rechtzeitige inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ergänzungsbeschlüssen, Ergänzungen und Änderungen der Planfeststellungsbeschlüsse möglich gewesen. Denn ihnen sind die einschlägigen Protokolle der mündlichen Verhandlungen mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2017 übermittelt worden und die Ergänzungsbeschlüsse hat die Beklagte ihnen zukommen lassen.

24

2. Wie der Senat bereits in seinem die verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüsse betreffenden Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im 2. Planergänzungsverfahren nicht erforderlich, weil der festgestellte Plan nur einer unwesentlichen Änderung unterzogen worden ist (vgl. § 76 Abs. 2 VwVfG). Auch aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bei Erlass der verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüsse maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F. - ergibt sich keine Verpflichtung zur Neubeteiligung der Öffentlichkeit, nachdem bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. nötige Anstoßwirkung entfaltet haben. Eine zu Unrecht unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung wäre zudem gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 32 ff.).

25

3. Die von den Klägern - gestützt auf eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreiche Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) stellen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG dar. Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.

26

a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927 S. 9 f.).

27

An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der UVP im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F. -, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) - UVPG n.F. - festzuhalten.

28

b) Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F./§ 3 Satz 1 UVPG n.F.). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <238 f., 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n.F. erforderliche Anstoßwirkung entfalten.

29

Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a.F. bzw. §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n.F. ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der UVP findet auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 UVPG n.F. ihren Ausdruck. Danach dient die UVP einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 UVPG a.F.). Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-RL - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <243>; BT-Drs. 18/11499 S. 76), hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des UVPG an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet (BT-Drs. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur Berücksichtigungspflicht in § 25 Abs. 1 und 2 UVPG n.F., die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 UVPG a.F. - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im UVPG auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 94). Ein weiterer Beleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der UVP mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.B. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung bezogenen Vorschriften in § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 UVPG a.F. und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UVPG n.F.

30

Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Fachgutachten der BAW den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UVPG a.F./§ 6 Abs. 5 UVPG n.F.) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des Bundeswasserstraßengesetzes. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

31

c) Weder die Richtlinien 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) und 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH geben Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.

32

Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/EG und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/EU). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist es erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/EU). Über die Gewährleistung eines Beteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.

33

Die überdies bezweckte Gewährleistung des Zugangs zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nimmt die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017)2616 final), in der von Verfahrensrechten und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. S. 16 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der Begriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die Beteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine Behörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die Kommission (Rn. 132 ff.) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der Behörde, ein verbindliches Beschlussfassungsverfahren (z.B. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer UVP) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.

34

Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der UVP sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In Betracht kommen insoweit z.B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind.

35

d) Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den Verfahrensverstößen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" (BT-Drs. 18/5927 S. 10). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das Bemühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG-E, nicht aber eine Beschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.

36

Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der UVP erfassendes Begriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an Bedeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der EuGH die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

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III. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse verletzen auch in materiellrechtlicher Hinsicht keine Rechte der Kläger.

38

1. Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) Bezug genommen. Das Vorbringen der Kläger gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

39

Soweit sie rügen, die UWA Medemrinne Ost könne wegen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse eingetretener und sich fortsetzender morphologischer Veränderungen des Elbästuars, die zu Auflandungen und einer Aufspaltung der Rinne geführt hätten, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden, stellt dies die Planrechtfertigung nicht in Frage. Zwar fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierbar ist die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Die Realisierbarkeit kann auch nachträglich entfallen und zum Funktionsloswerden eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 74 Rn. 37). Derartige Hindernisse waren aber weder im Zeitpunkt der Planfeststellung gegeben, noch sind sie zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar. Sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht behaupten, dass das Vorhaben "Fahrrinnenanpassung" nicht realisierbar ist, sondern lediglich rügen, eine Baumaßnahme des das Vorhaben flankierenden Strombaukonzepts sei nicht wie planfestgestellt umsetzbar. Diese Rüge stellt das Vorhaben nicht insgesamt in Frage, sondern betrifft nur das "Wie" der Vorhabenrealisierung. Ihr ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer (teilweise) fehlenden Planrechtfertigung, sondern - soweit entscheidungserheblich - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den fachrechtlichen Vorgaben bzw. dem Abwägungsgebot nachzugehen (vgl. hierzu unten Rn. 58 ff.). Entsprechendes gilt für den Einwand, die planfestgestellten UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand seien wegen der bei der Planung nicht beachteten physikalischen Gesetzmäßigkeiten nach O'Brien und Escoffier nicht auf Dauer in der Lage, die intendierte Tidedämpfung zu bewirken, und die fehlende Wirkstabilität sei auch nicht mit einfachen Unterhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten (vgl. hierzu unten Rn. 67 ff.).

40

2. Mit ihrer Rüge, das Vorhaben verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung in § 6 WHG, die gemäß § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG unmittelbar Geltung beanspruchten, dringen die Kläger nicht durch.

41

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG sind Gewässer nachhaltig und insbesondere mit dem Ziel zu bewirtschaften, sie zum Wohl der Allgemeinheit und in Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Im Rahmen der Planfeststellung zum Ausbau einer Bundeswasserstraße nach § 14 WaStrG ist § 6 WHG jedoch nicht unmittelbar anwendbar, wie sich aus dem Regelungsregime des Bundeswasserstraßengesetzes folgt, das in § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG lediglich auf die §§ 27 bis 31 WHG verweist. Dessen ungeachtet ergibt sich allein aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition Drittbetroffener. Die Natur wird auch im Wasserrecht in erster Linie um ihrer selbst willen geschützt und nicht in ihrer Funktion als Erwerbsgrundlage einzelner Naturnutzer wie etwa der Berufsfischer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 - [insoweit nicht abgedruckt in: Buchholz 445.4 § 6 WHG Nr. 8] juris Rn. 10 und 21).

42

b) Auch § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG, wonach die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG beim Ausbau von Bundeswasserstraßen zu berücksichtigen sind, vermag abwägungsfeste subjektive Rechtspositionen der Kläger nicht zu begründen. Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478). Die Kläger, die von etwaigen negativen Veränderungen der Fischfauna namentlich durch Fangausfälle wirtschaftlich betroffen sein können, sind mangels drittschützender Wirkung des § 27 WHG nicht befugt, Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot zu rügen. Auch im Wasserrecht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Bejahung der drittschützenden Wirkung einer Norm der jeweiligen Vorschrift hinreichend klare Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen sein müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1 S. 1 f. m.w.N.). Bei § 27 WHG ist dies nicht der Fall. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein entsprechender Anhaltspunkt (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 59).

43

Dessen ungeachtet dringen die Kläger mit ihrem Vorbringen zu befürchteten negativen Auswirkungen der geplanten Elbvertiefung auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper auch in der Sache nicht durch. Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158,1 Rn. 178 ff.) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass die Feststellung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt keinen Bedenken begegnet.

44

Entgegen der Rügen der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist in dem UVU-Teilgutachten H.2a zur Wasserbeschaffenheit nicht übersehen worden, dass mit zunehmender Wassertiefe der für eine positive Nettophotosynthese unzureichende Anteil des Wasserkörpers (disphotische Zone) sich gegenüber dem hinreichend durchlichteten Anteil (euphotische Zone) vergrößert (S. 132). Auch der Rückgang des biogenen Sauerstoffeintrags durch das Absterben von Algen und der hierdurch zusätzlich hervorgerufene hohe Sauerstoffverbrauch infolge Kohlenstoffoxidation und Nitrifikation ist als Wirkpfad erkannt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachbeistand der Beigeladenen hierzu ergänzend erläutert, dass die Ergebnisse der unter besonders ungünstigen Annahmen durchgeführten Untersuchung zur Veränderung des atmosphärischen Sauerstoffeintrags durch eine Vergrößerung der Wassertiefe bei gleichbleibender Wasseroberfläche auf die Auswirkungen der damit verbundenen Abnahme der euphotischen Zone übertragen werden können. Die vorhabenbedingte Veränderung ist danach ungeeignet, mess- oder beobachtbare Veränderungen des Sauerstoffhaushaltes auszulösen (H.2a, S. 135). Folglich sind keine Mängel der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und Auskünfte erkennbar, die es rechtfertigen würden, dem Beweisantrag Nr. 1 (Anlage 7 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) auf Einholung eines limnologischen Gutachtens zum vorhabenbedingten voraussichtlichen Sauerstoffabsunk nachzugehen (vgl. zu dem insoweit bestehenden gerichtlichen Ermessen BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 m.w.N.).

45

Fragen der Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - stellen sich im vorliegenden Klageverfahren nicht. Mithin kommt entgegen der Anregung der Kläger auch kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH in Betracht.

46

3. Die Planfeststellungsbeschlüsse verstoßen nicht gegen vertragliche Vereinbarungen, die zugunsten der Kläger wirken, namentlich nicht gegen die anlässlich der vorangegangenen Fahrrinnenanpassung geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 1998 zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Hamburger Wirtschaftsbehörde auf der einen Seite und den im Bereich von Unter- und Außenelbe tätigen Fischereibetrieben auf der anderen Seite. Ungeachtet dessen, dass diese Vereinbarung ohne Bezug auf die verfahrensgegenständliche weitere Ausbaumaßnahme geschlossen wurde, sind Verstöße der Beklagten hiergegen nicht ersichtlich. Der vereinbarten gegenseitigen Rücksichtnahme werden die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse durch die unter A.II.5.4 (PFB, S. 66 f.) getroffenen Anordnungen zur Verminderung negativer Betroffenheiten der Gemischten Küstenfischerei und der Hamenfischerei sowie durch eine umfängliche Berücksichtigung der Belange der Fischerei im Rahmen der fachplanerischen Abwägung (vgl. hierzu sogleich unter 4.) gerecht.

47

4. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden zulasten der Kläger nicht an rechtserheblichen Mängeln der fachplanerischen Abwägung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG).

48

a) Von einem planfestgestellten Vorhaben betroffene Interessen müssen, sofern sie nicht als objektiv geringwertig oder (sonst) nicht schutzwürdig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die fachplanerische Abwägung eingestellt werden. Dies gilt grundsätzlich erst recht, wenn - wie vorliegend jedenfalls hinsichtlich einzelner Kläger - (auch) eine Existenzgefährdung geltend gemacht werden kann. Allerdings kann ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 m.w.N.). Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung von Belangen - hier namentlich der für das planfestgestellte Vorhaben streitenden erheblichen verkehrlichen Belangen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 208 ff.) - und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 45 m.w.N.).

49

b) Die Kläger sind hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit als Fischer in ihren Interessen betroffen. Sie nutzen ganz überwiegend die Möglichkeit zum freien Fischfang in Küstengewässern, wie er nach § 16 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG SH) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. S. 295), in den Fanggebieten der Kläger im Elbbereich gewährleistet ist.

50

Lediglich die Kläger zu 3 und 5 sind Inhaber bzw. Pächter selbstständiger Fischereirechte im Sinne des § 2 Nds. FischG im Bereich von Stromkilometer 585,9 (Geesthachter Wehr) bis 607,5 (Bunthäuser Spitze) sowie im Bereich von Stromkilometer 477 bis 500 (nahe Gorleben). Derartige Fischereirechte haben dinglichen Charakter (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. April 2013 - 4 LC 58/10 - NdsVBl 2013, 284 Rn. 37 ff.; vgl. auch Tesmer/Messal, Das Niedersächsische Fischereigesetz, 2. Aufl. 2000, S. 17 ff.).

51

Diejenigen Kläger, denen nach § 3 Abs. 1 SeeFischG Fangerlaubnisse erteilt worden sind, können daraus keine besondere Rechtsstellung herleiten. Derartige Fangerlaubnisse werden im Rahmen verfügbarer Fangmengen erteilt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SeeFischG) und dienen dem Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung des Fischfangs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 ME 289.04 - NuR 2005, 604 <605> m.w.N.).

52

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12 Rn. 36 f.), an der der Senat festhält, haben die Belange von Berufsfischern gegenüber dem Ausbau einer Bundeswasserstraße, die in erster Linie verkehrlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, nur geringes Gewicht. Danach müssen Fischereiberechtigte Regulierungsmaßnahmen wie die hier in Rede stehende Vertiefung und Verbreiterung der Bundeswasserstraße entschädigungslos dulden. Anders ist es nur, wenn dem Fischereiberechtigten Gewässerteile entzogen werden. Bestimmte Fangchancen oder ein bestimmter Fischbestand sind nicht geschützt. Die Regulierung der Breite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne sind daher selbst dann hinzunehmen, wenn durch sie die Substanz des Gewässers geändert wird. Das gilt auch dann, wenn ein für Fischnahrung wenig geeigneter Boden hergestellt wird oder günstige Laichbedingungen beseitigt werden. Diese Rechtsprechung, die zu Inhabern von Fischereirechten nach bayerischem Landesrecht ergangen ist, gilt umso mehr in Fällen, in denen - wie dies bei der überwiegenden Zahl der Kläger der Fall ist - ein Berufsfischer die Möglichkeit zum freien Fischfang im Bereich einer Bundeswasserstraße ausnutzt, ohne Inhaber eines (dinglichen) Fischereirechts und der damit verbundenen besonderen Rechtsposition zu sein.

53

Nicht einschlägig ist demgegenüber die im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Verklappung von Dünnsäure in die Nordsee ergangene Entscheidung des Senats, wonach einem hinsichtlich seines Gewerbebetriebs schwer und unerträglich Betroffenen eine objektivrechtlich geschützte Chance zum Fischfang nicht in gesetz- und damit rechtswidriger Weise durch eine Maßnahme der Verwaltung entzogen werden dürfe (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307 <309 f.>). Die im dortigen Verfahren streitgegenständliche, einem privaten Dritten gegenüber erteilte Erlaubnis ist mit der Planfeststellung zugunsten des gemeinnützigen Ausbaus einer Bundeswasserstraße nicht vergleichbar.

54

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum geringen Gewicht der Belange der Fischerei gegenüber dem öffentlichen Interesse am Ausbau einer Bundeswasserstraße steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Die bloße, wenn auch gegebenenfalls schwere Beeinträchtigung der Möglichkeiten zum Fischfang stellt keinen Eingriff in das (möglicherweise) von Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (ob diese im Fachrecht anerkannte Rechtsposition auch Eigentumsschutz genießt, lässt das Bundesverfassungsgericht nach wie vor offen, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 240). Ungeachtet dessen sind Fangmöglichkeiten auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Eigentumspositionen. Vielmehr handelt es sich um bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten, die nicht dem geschützten Bestand zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2010 - 2 BvR 2179/04 - BVerfGK 17, 246 Rn. 32 m.w.N.). Nichts anderes gilt für traditionelle Fanggründe und einem vorhandenen Fischreichtum (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307 <309>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358 m.w.N.).

55

Ein weitergehender verfassungsrechtlicher Schutz der Fangchancen der Kläger kann sich auch aus Art. 12 GG nicht ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen und Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228 <254> m.w.N.). Den Planfeststellungsbeschlüssen fehlt eine solche berufsregelnde Tendenz. Vielmehr ergeben sich aus ihnen lediglich - wenn auch gegebenenfalls weitreichende - Folgewirkungen in Gestalt veränderter tatsächlicher Rahmenbedingungen für die berufliche Betätigung der Kläger (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <258 f.>).

56

d) Der Rechtsprechung des Senats werden die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse gerecht. Das den Klägern zustehende Recht auf rechtsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Belange als Berufsfischer wurde gewahrt. Ihre Belange, einschließlich der Frage nach der vorhabenbedingten Existenzgefährdung von Fischereibetrieben, wurden von den Planfeststellungsbehörden umfänglich ermittelt und in die Abwägung ohne Rechtsfehler eingestellt.

57

Mit Rücksicht auf die Belange der Berufsfischer wurden in den Planfeststellungsbeschlüssen zahlreiche Schutzauflagen für die Gemischte Küstenfischerei und für die Hamenfischerei zur Minimierung von Auswirkungen des Vorhabens während der Bau- wie auch während der Betriebsphase verfügt (vgl. PFB, S. 66 f. und 2584) und für den Fall vorhabenbedingter Existenzgefährdungen von Betrieben eine Entschädigung der Betroffenen angeordnet (vgl. A.II.5.4.1 und 5.4.2, PFB, S. 66). Darüber hinaus kommen die Nebenbestimmungen zur Schiffsgeschwindigkeit (vgl. A.II.5.3, PFB, S. 65 f.) der sicheren Berufsausübung der Berufsfischer zugute (vgl. hierzu unter Rn. 78 ff.).

58

e) Die Einwände der Kläger, ihre Belange seien im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht angemessen berücksichtigt worden, greifen auch im Einzelnen nicht durch.

59

aa) Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung selbstständiger Fischereirechte, wie sie vorliegend lediglich bezüglich der Kläger zu 3 und 5 und mithin für Bereiche der Elbe oberhalb von Hamburg (Geesthacht und Gorleben) in Betracht kommt, wurde von den Planfeststellungsbehörden ohne Rechtsfehler schon in tatsächlicher Hinsicht verneint. Die Kritik der Kläger, insbesondere an der Untersuchung der in den maßgeblichen Bereichen zu erwartenden Auswirkungen, ist nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt auch hinsichtlich des Klägers zu 3, zu dessen Lasten unterhalb des Wehres Geesthacht vorhabenbedingt veränderte Strömungsverhältnisse und deutlich höhere Wasserstände zu erwarten seien. Defizite bei der Sachverhaltsermittlung durch die Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Die Planfeststellungsbeschlüsse (S. 779) gehen zutreffend davon aus, dass sich das Untersuchungsgebiet für die aquatische Fauna bis zum Wehr Geesthacht erstreckt (vgl. Planunterlage, H.5b S. 4). Oberhalb von Hamburg ist mit für die Ausübung der Fischerei relevanten Auswirkungen des Vorhabens nach den durchgeführten Untersuchungen nicht zu rechnen (vgl. PFB, S. 2417 f.).

60

bb) Den Planfeststellungsbeschlüssen liegen auch hinreichende tatsächliche Ermittlungen zu den zu erwartenden vorhabenbedingten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der die Möglichkeit zum freien Fischfang nutzenden Berufsfischer - wie dies bei den weiteren Klägern der Fall ist - zugrunde.

61

Nach den Feststellungen der Beklagten wird es durch das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der Fischerei kommen. Die stärksten Auswirkungen treten hiernach während der Bauphase ein. In den Jahren nach Abschluss der Bauarbeiten werde es zu weiteren Beeinträchtigungen kommen (vgl. PFB, S. 2411 und 2432 ff.). Auch die Möglichkeit der vorhabenbedingten Existenzgefährdung von Betrieben, insbesondere im Bereich der Hamenfischerei (vgl. PFB, S. 2439 f.), wird berücksichtigt. Erhebliche Schwierigkeiten beim Ausweichen auf andere Fanggründe seitens der Gemischten Küstenfischerei (vgl. PFB, S. 2428) wie insbesondere auch der Hamenfischerei (vgl. PFB, S. 2439) verkennen die Planfeststellungsbeschlüsse ebenfalls nicht. Im Einzelnen kommt es nach der Planunterlage J.2 (Dr. Voigt-Consulting, Fischereiwirtschaftliches Gutachten, 20. Dezember 2006, S. 6 f.) für Betriebe der Gemischten Küstenfischerei maximal zu mittleren Beeinträchtigungen, für Betriebe der Hamenfischerei kommt es zu schweren Beeinträchtigungen.

62

Die Planfeststellungsbehörden haben auch nicht übersehen, dass für die zu erwartenden vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Gemischten Küstenfischerei die Herstellung der UWA von maßgeblicher Bedeutung ist. So erwartet das Gutachten von Dr. Voigt-Consulting für die Fanggründe der Gemischten Küstenfischerei in der Medemrinne Ost während der Bauphase Ertragsausfälle von bis zu 30 %, im Bereich der Umlagerungsfläche "Neuer Luechtergrund" rechnet der Gutachter mit Ertragseinbußen von maximal 5 % (J.2, S. 73 f.). Für die Hamenfischerei rechnet das Gutachten (S. 82 f.) mit Ertragseinbußen von 30 bis 40 % während der Bauphase. Wegen der Umwandlung bisheriger Weichsubstratlebensräume in Hartsubstratlebensräume im Bereich der UWA "Medemrinne Ost" und "Neufelder Sand" werden nach dem Gutachten Hamenfangplätze dauerhaft negativ beeinflusst. Einschränkungen für die Hamenfischerei werden auch im Bereich der Begegnungsstrecke (Fahrrinnenverbreiterung) erwartet (J.2, S. 86 f.).

63

Ein ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten der COFAD GmbH von Juli 2011, das den Planfeststellungsbeschlüssen ebenfalls zugrunde liegt (vgl. PFB, S. 52), beziffert den baubedingten Schaden für die Gemischte Küstenfischerei auf rund 400 000 € in zwei Jahren. Hierbei wird davon ausgegangen, dass etwa 50 % der Einbußen durch Nutzung neuer Fangplätze auszugleichen sind. In den ersten fünf Jahren nach Umsetzung des Vorhabens rechnet das Gutachten COFAD GmbH (S. 2) mit jährlichen Einbußen von etwa 94 000 € pro Jahr, danach von rund 61 000 € pro Jahr. Hinsichtlich der Hamenfischerei, ausgeübt von fünf Betrieben, können laut Gutachten für einzelne Betriebe andauernde negative Auswirkungen, die zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Fischerei führen, nicht ausgeschlossen werden. Dies namentlich durch den Wegfall wichtiger Hamenstellen im Bereich der geplanten Begegnungsstrecke (Gutachten COFAD GmbH, S. 3 f.).

64

Die der Planfeststellung zugrunde gelegten gutachterlichen Annahmen zu den vorhabenbedingten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Fischerei haben die Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Kläger geben - ausgehend von der Behauptung fehlender Ausweichmöglichkeiten im befischbaren Radius der meisten vorhandenen Fischereifahrzeuge - zwar an, dass es allein bei den Krabbenfischern (Gemischte Küstenfischerei) während der zweijährigen Bauphase zu Einnahmeverlusten in Höhe von 800 000 € kommen werde. Substantielle Einwände gegen die Belastbarkeit der fachgutachterlich ermittelten und den Planfeststellungsbeschlüssen zugrunde gelegten Prognosen der Dr. Voigt Consulting (J.2) und der COFAD GmbH tragen die Kläger allerdings nicht vor.

65

Dessen ungeachtet ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten unter Zugrundelegung noch weitreichenderer negativer Annahmen zur wirtschaftlichen Situation betroffener Fischereibetriebe - namentlich in dem Umfang, wie sie die Kläger behaupten - zu einer im Ergebnis abweichenden Gewichtung der Belange der Berufsfischerei gekommen wären. Dies gilt - ungeachtet des regelmäßig geringen Gewichts der Belange von Berufsfischern gegenüber dem Ausbau einer Bundeswasserstraße - jedenfalls auch mit Blick darauf, dass für den Fall vorhabenbedingter Existenzgefährdungen von Fischereibetrieben in den Planfeststellungsbeschlüssen eine nicht zu beanstandende Entschädigungsregelung getroffen worden ist (vgl. hierzu unter Rn. 92 ff.).

66

cc) Ein Fehler bei der fachplanerischen Abwägung ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht daraus, dass im Rahmen der Entwicklung des planfestgestellten Strombaukonzepts, namentlich hinsichtlich der Ausgestaltung der Strombauwerke, fischereiliche Belange übergangen worden wären. Schon ausweislich der in den Planfeststellungsbeschlüssen verfügten Schutzauflage A.II.5.4.4.3 (PFB, S. 67), wonach der Vorhabenträger soweit möglich auf die Abdeckung der UWA Medemrinne Ost mit einem Korngemisch verzichten soll bzw. die Abdeckung soweit möglich so zu wählen ist, dass eine Befischbarkeit weiterhin gegeben ist, haben sich die Planfeststellungsbehörden auch hinsichtlich der Ausgestaltung der planfestgestellten Strombauwerke mit den Belangen der Fischerei beanstandungsfrei auseinandergesetzt (vgl. auch PFB, S. 2421 ff., insbesondere S. 2426 ff.). Auch haben es die Planfeststellungsbehörden im Rahmen der gegebenen tatsächlichen Möglichkeiten nicht versäumt, den Trägern des Vorhabens Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Belange bei der Ausübung des Fischfangs insbesondere während der Bauphase (vgl. die Anordnungen A.II.5.4.4 und 5.4.5, PFB, S. 66 f.) aufzuerlegen.

67

dd) Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus dem Vortrag der Kläger zur fehlenden dauerhaften tidedämpfenden Wirkung des planfestgestellten Strombaukonzepts, insbesondere der UWA Medemrinne Ost.

68

Die Kläger bezweifeln, dass die Dämpfung der Tide durch das Strombauwerk dauerhaft erhalten bleiben kann. Sie stützen sich dabei auf ihre eigenen Beobachtungen und Erfahrungen mit den morphodynamischen Prozessen im Elbästuar sowie auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten des niederländischen Wissenschaftlers Prof. Dr. van Rijn. Dieses geht davon aus, dass sich neue Rinnensysteme um die UWA Medemrinne Ost bilden werden und daher zum Erhalt der tidedämpfenden Wirkung das Gewässerbett der Umgebung durch die Ablagerung von Grobmaterial stabilisiert werden müsse. Dies entspreche der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. Zanke, der davon ausgehe, dass zum Erhalt der tidedämpfenden Wirkung ein Bauwerk von der Hauptrinne bis an das nördliche Elbufer notwendig werde.

69

Der Senat muss im vorliegenden Zusammenhang der Frage, ob die UWA Medemrinne Ost als maßgebliches Reibungs- und Reflexionselement dauerhaft in der Lage ist, Tideenergie umzuwandeln, nicht nachgehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 61 f.). Denn auch wenn man den Wegfall der tidedämpfenden Wirkung unterstellt und annimmt, dass das Tidehochwasser nicht wie vorgesehen auf Dauer um bis zu 1,5 cm und das Tideniedrigwasser um bis zu 3,5 cm gedämpft würde, ist nicht erkennbar, inwieweit dies für die Gewichtung der Belange der Kläger von Bedeutung wäre. Dass sie bei einem höheren Tidehub nicht mehr oder nur eingeschränkt fischen könnten, behaupten sie selbst nicht, hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. PFB, S. 2433 für die Krabbenfischerei und S. 2240 für die Hamenfischerei). Soweit die Kläger über die bereits planfestgestellten Unterhaltungsmaßnahmen hinausgehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der Wirkstabilität befürchten, können sie ihre Einwände hiergegen in dem für diesen Fall erforderlich werdenden Planfeststellungsverfahren geltend machen (vgl. 2. PE, A.2.4.1, S. 6).

70

Auch eine die Belange der Kläger in abwägungserheblicher Weise betreffende Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit bei Wegfall oder Reduzierung der tidedämpfenden Wirkung ist nicht erkennbar. Die maximale Ebbestromgeschwindigkeit auf der UWA im Ostteil der Medemrinne nimmt wegen der Verkleinerung des Rinnenquerschnitts zwar zu, bis zum Scheitel ergibt sich dagegen eine Abnahme der maximalen Strömungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 62; PFB, S. 2431, 2438). Wird der Flussquerschnitt - wie die Kläger annehmen - durch natürliche Prozesse im Laufe der Zeit vergrößert, ist daher in der für den Fischfang bedeutsamen Rinne vorhabenbedingt nicht mit einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten zu rechnen.

71

Ungeachtet dessen hätten die Fischer eine höhere Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit und des Tidehubs als prognostiziert im Hinblick auf den eingeschränkten Schutz ihrer Belange gegen den Ausbau einer Bundeswasserstraße hinzunehmen. Die Aufrechterhaltung einer bestimmten Strömungsgeschwindigkeit im Fischfanggebiet kann nicht gefordert werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 1968 - V ZR 228.64 - BGHZ 50, 73 <75>).

72

ee) Die UWA kann ungeachtet der unstreitigen Veränderungen im Mündungsbereich, insbesondere der Aufspaltung und Nordverlagerung der Medemrinne Ost, gemäß den Vorgaben der Planfeststellungsbeschlüsse funktionsgerecht verwirklicht werden. Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass die Planfeststellungsbeschlüsse die Errichtung der UWA nur in der Gestalt und Lage erlaubt, wie sich aus dem planfestgestellten Detailplan mit Tiefenlinien und Querprofilen in Anlage 03 zum Erläuterungsbericht (B.3, Anlage 3) ergibt. Ihre in erster Linie auf diese Unterlagen abstellende Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass die ausgeprägte Morphodynamik den Fachgutachtern und Planfeststellungsbehörden hinlänglich bekannt war und der Standort der UWA gerade mit Rücksicht hierauf gewählt worden ist, weil er von den Veränderungen der Morphologie nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte relativ am geringsten betroffen war (vgl. PFB, S. 234, 333, 1741, 1862 und 2556; BAW-Gutachten H.1c S. 79; INROS Lackner AG vom 15. Juni 2009, S. 4).

73

Angesichts der natürlichen Dynamik im Bereich der Elbmündung stand den Planfeststellungsbehörden zudem vor Augen, dass sich der Standort der UWA Medemrinne Ost nicht in einer Weise fixieren lässt, wie dies bei sonstigen liniengebundenen Fachplanungen z.B. beim Ausbau einer Bundesfernstraße oder eines Schienenweges der Fall ist. Die planfestgestellte Darstellung der UWA Medemrinne Ost ist daher nicht als "koordinatenscharfe" Festlegung, sondern nur im Sinne einer den örtlichen Rahmen für die Gestalt und Lage vorgebende Standortbeschreibung zu verstehen. Gegen eine solche, einen gewissen Spielraum für die konkrete Lage lassende Planfeststellung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung oder Belange Dritter erstmals oder stärker berührt werden. So liegt es hier. Die nunmehr erforderliche, angesichts der Länge und Breite der knapp 600 ha großen UWA geringfügige Verschwenkung geht über den planfestgestellten Rahmen nicht hinaus und berührt insbesondere keine Eigentumsbelange Dritter und ändert erkennbar nichts an der naturschutzfachlichen Beurteilung. Sie bedarf daher keiner Planänderung, sondern kann im Rahmen der Ausführungsplanung bewältigt werden. Die Auflage unter A.II.1.6.3 der Planfeststellungsbeschlüsse (S. 57) ist insoweit - auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Planergänzung - nicht einschlägig, weil sie an bauliche Maßnahmen nach Errichtung der UWA bzw. an die tatsächliche Lage nach Errichtung anknüpft.

74

Auch auf die Wirksamkeit der UWA Medemrinne Ost hat die geplante Verschwenkung keinen Einfluss. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird die tidedämpfende Wirkung von den flächenbezogenen Höhenmaßen und - in zweiter Linie - von dem Flächeninhalt bestimmt. Diese Parameter sind durch die Verschwenkung nicht betroffen. Nach der von den Beklagten erstellten Flächen- und Volumenbilanz und den von ihnen vorgelegten Detailplänen, in denen die beiden UWA nach der Planunterlage und nach dem Stand 2016 "übereinander gelegt" sind und die Querprofile verglichen werden, weist die an die veränderte Morphologie der Medemrinne Ost angepasste UWA die gleichen Flächenmaße unter NN auf wie die ursprünglich geplante UWA (vgl. Anlage 14 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Auch die flächenmäßige Ausdehnung der UWA bleibt mit nunmehr 596,8 ha statt 627,9 ha vergleichbar, das Aufnahmevolumen vergrößert sich sogar geringfügig (13 Mio. cbm statt 12,3 Mio. cbm). Die Zunahme der Massebilanz bei gleichzeitiger geringfügiger Abnahme der Flächenbilanz hat der Sachbeistand der Beklagten nachvollziehbar damit erklärt, dass das Aufwachsen einer Sandbank in der Rinnenmitte durch tiefere Erosionen in den Seitenbereichen ausgeglichen wird.

75

ff) Fehler bei der fachplanerischen Abwägung ergeben sich auch im Hinblick auf die planfestgestellte Begegnungsstrecke nicht. Namentlich gilt dies hinsichtlich der von den Klägern wegen des Wegfalls bzw. wegen der Beeinträchtigung traditioneller Fangplätze für die Hamenfischerei kritisierten konkreten örtlichen Lage der Begegnungsstrecke.

76

Wie in der planfestgestellten Vorhabenbeschreibung (B.2, S. 27) dargestellt und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagten näher erläutert, dient die zwischen Stromkilometer 644 (Ausgang Lühekurve) bis Stromkilometer 636 (Blankenese) reichende Begegnungsstrecke der sicheren Begegnung tideabhängig einlaufender Massengutschiffe mit tideabhängig auslaufenden Containerschiffen. Dieser Zweck erfordert es, die Begegnungsstrecke in dem Abschnitt der Elbe einzurichten, in dem sich diese Schiffe zwangsläufig begegnen. Die Wahl eines von den Klägern bevorzugten, weiter stromab gelegenen Streckenabschnitts führte dazu, dass die Begegnungsstrecke für Schiffe aus dem Köhlbrand sowie dem mittleren Freihafen wegen der Flutstromrestriktion im Hamburger Hafen nicht zu erreichen wäre. Danach scheiden die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung näher dargestellten Elbabschnitte bei Bützfleth und Glückstadt schon aus diesem Grund als mögliche Alternativen aus (Erläuterungsbericht S. 27). Die relative Nähe der Begegnungsstrecke zum Hafengebiet dient nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zudem auch insofern einer Steigerung der Verkehrssicherheit, als bei Begegnungsfahrten mit dem Auslaufen des stromab fahrenden Schiffes aus dem Hafen gewartet werden kann, bis das stromauf einlaufende Schiff den Bereich der Begegnungsstrecke tatsächlich erreicht hat.

77

Bei der Bestimmung der örtlichen Lage der Begegnungsstrecke wurde die Bedeutung des maßgeblichen Elbabschnitts für die Hamenfischerei nicht verkannt und sowohl die zu erwartenden gravierenden wirtschaftlichen Einbußen während der Bauzeit als auch der dauerhafte Wegfall einer Reihe von Fangplätzen berücksichtigt (vgl. PFB, S. 2440; zu Beeinträchtigungen durch Unterhaltungsbaggerungen im Bereich der Begegnungsstrecke vgl. auch S. 2422). Für die Hamenfischerei wurden zudem Schutzanordnungen festgesetzt (vgl. PFB, S. 67 und 2584). Wie oben unter Randnummer 52 ff. dargelegt, sind zugunsten der Fischerei jedoch weder bestimmte Fangchancen rechtlich geschützt, noch kann eine Regulierung von Breite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne abgewehrt werden. Ein Recht auf Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse oder des status quo besteht nicht.

78

gg) Rechtliche Bedenken gegen die Planfeststellungsbeschlüsse ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt einer vorhabenbedingt höheren Gefährdung bei der Ausübung der Fischerei, namentlich durch die Wirkungen von Sog und Schwell im Zuge einer vermehrten Vorbeifahrt großer und schneller Schiffe, nicht. Die diesbezüglichen Belange der Berufsfischer hat die Planfeststellung ebenfalls rechtlich beanstandungsfrei bewältigt (vgl. hierzu PFB, S. 2431 und - speziell zur Situation der Hamenfischerei - S. 2439).

79

Bei der Gewichtung dieser Belange ist - wie die Beklagten gesehen haben - von Bedeutung, dass die Fischer bereits jetzt Sog und Schwell vorbeifahrender Schiffe als einer Vorbelastung ausgesetzt sind und sich darauf einstellen können (Nutzung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere gegenüber Containerschiffen). Durch die planfestgestellten Schutzauflagen zu den Schiffsgeschwindigkeiten (insbesondere für Wasserfahrzeuge mit einer Länge ab 90 m) einschließlich deren Überwachung und Dokumentation wird zudem die Situation auch der Berufsfischer verbessert (vgl. A.II.5.3, PFB, S. 65 f.). Darüber hinaus behalten sich die Planfeststellungsbehörden gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen zur Eindämmung schiffserzeugter Belastungen durch Sog und Schwell ausdrücklich vor (vgl. zum Ganzen PFB, S. 2583 f.).

80

(1) Gegen die Annahmen in den Planfeststellungsbeschlüssen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die durch Sog und Schwell hervorgerufenen Belastungen ist nichts zu erinnern.

81

Das BAW-Gutachten H.1d, das die Belastungsänderungen der Kleinschifffahrt ausdrücklich berücksichtigt (S. 117 f.), leidet nicht an Mängeln, die seine Belastbarkeit in Frage stellen, insbesondere erweist es sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil es keine größeren Schiffe als das Bemessungsschiff in den Blick nimmt. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

82

Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125). Die Abschätzungen der BAW beziehen sich auf eine außermittige Passage des Bemessungsschiffs bei örtlichem Tideniedrigwasser (tideunabhängige Fahrt) mit maximal zulässigem Tiefgang. In der Praxis orientiert sich die Fahrweise der einkommenden Schiffe dagegen an der Richtfeuerlinie (in etwa Fahrrinnenmitte); größtenteils fahren die Schiffe sogar noch weiter nördlich.

83

Zudem sehen die Kläger daran vorbei, dass größere Schiffe als das Bemessungsschiff das Revier weder aktuell noch zukünftig ohne Tiefgangsrestriktionen befahren dürfen. Schon jetzt gibt es für Fahrzeuge, die größer sind als das Bemessungsschiff zur letzten Fahrrinnenanpassung, abgestufte Tiefgänge, die gestützt auf § 60 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) festgelegt sind. Außerordentlich große Fahrzeuge (AGF) benötigen zudem eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, die mit Bedingungen und Auflagen etwa zur Geschwindigkeit und zum Tiefgang, zu Begegnungs- und Überholverboten, zur Schlepperbegleitung und zu den für die Revierfahrt zulässigen Windstärken erteilt werden kann.

84

Überdies bewirken selbst größere Abmessungen als diejenigen des Bemessungsschiffs aufgrund der modernen Schiffskonstruktionen nach den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend eine Erhöhung der schiffserzeugten Belastungen. Dem entspricht, dass nach den Angaben der Beklagten die beanstandeten Belastungen durch Sog und Schwell in der Vergangenheit vielfach von zu schnell fahrenden Feederschiffen verursacht worden sind.

85

(2) Angesichts der Bedeutung der Schiffsgeschwindigkeiten für die Belastungen durch Sog und Schwell durften die Planfeststellungsbehörden zu Recht annehmen, dass die Auflagen zu deren Beschränkung und Überwachung (A.II.5.3, PFB, S. 65) die Situation gegenüber dem Ist-Zustand sogar verbessern (PFB, S. 2502). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bestimmt für diesen Abschnitt künftig statt der bisher geltenden Richtgeschwindigkeit von 17 kn (Knoten) als zulässige Höchstgeschwindigkeit 15 kn, die für Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 m verbindlich einzuführen sind; im Bedarfsfall kann der Vorhabenträger die Regelungen auch Fahrzeugen unter 90 m Länge auferlegen (A.II.5.3.1, PFB, S. 65).

86

Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

87

Die Umsetzung der an die Vorhabenträger gerichteten Auflage trifft nicht auf rechtliche Hindernisse. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden gemäß § 60 Abs. 1, § 26 Abs. 3 SeeSchStrO für den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SeeSchStrO geregelten Geltungsbereich von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GWS) durch Bekanntmachung zur Seeschifffahrtstraßenordnung festgesetzt. Rechtsträger der GWS ist die Bundesrepublik Deutschland, die Vorhabenträgerin für die Bundesstrecke ist; für die Hamburger Delegationsstrecke ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverordnung) vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), eine zulässige Höchstgeschwindigkeit für die gewerbliche Schifffahrt von 10 kn durchs Wasser festgesetzt. Die verbindliche Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens begegnet weiter nicht deshalb Bedenken, weil die GWS hiervon nachträglich auf Druck interessierter Kreise zugunsten der Reedereien abweichen könnte. Die Festlegung der Schiffsgeschwindigkeiten hat sich als seeverkehrsrechtliche Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), § 23 Abs. 3, § 60 Abs. 1 SeeSchStrO an den Erfordernissen von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auszurichten. Dies gilt aber immer nur im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, der den Verkehr auf der Bundeswasserstraße in seiner konkreten Ausgestaltung erst eröffnet. Insoweit gilt hier nichts anderes als dies im Verhältnis von Wegerecht und Verkehrsrecht auch sonst der Fall ist.

88

(3) Die Abwägung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Extremwetterlagen, insbesondere hohen Windstärken und bestimmten Windrichtungen, zur Erhaltung der Manövrier- und Steuerfähigkeit zwangsläufig überschritten werden müssten.

89

Der auf die Ausführungen von Schuldt (in: Wahr/Schau zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. Hintz/Schuldt, 2014, S. 50, 52) gestützte Einwand, die Geschwindigkeitsbegrenzungen ließen sich bei besonderen Verkehrs- oder Witterungslagen aus nautischen Gründen nicht durchsetzen, greift nicht durch. Besonders windanfällig sind vor allem AGF, die für das Befahren der Revierstrecke eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO benötigen. Diese wird nach den Angaben der Beklagten nur bis einschließlich Windstärke 6 Bft (Mittelwert der gemessenen Windgeschwindigkeiten in einem zehnminütigen Zeitraum) erteilt, vereinzelte Böen können darüber liegen. Bei kontinuierlichen Windstärken von 7 Bft (Beaufort) verkehren daher keine AGF mehr auf der Elbe (PFB, S. 2201). Zudem ist nach den Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren bei Manövriersimulationen der TU Hamburg im Jahr 2006 nachgewiesen worden, dass die Schiffe auch bei Windgeschwindigkeiten von 6 und 9 Bft bei den angesetzten Bemessungsgeschwindigkeiten manövrierfähig bleiben. Die Steuerfähigkeit und Kursstabilität der großen Containerschiffe - einschließlich der AGF - ist gemäß Stellungnahme der GWS vom 19. Juni 2017 in der Praxis sehr gut. Die Grenze der Steuerfähigkeit liegt bei Windbedingungen von 6 Bft bei einer Schiffsgeschwindigkeit von 6 bis 7 kn, bei geringeren Windgeschwindigkeiten noch darunter (S. 3).

90

Im Übrigen gilt unabhängig von diesbezüglichen behördlichen Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SeeSchStrO, dass Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern haben, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Schwell zu vermeiden. Etwaige Verstöße gegen Geschwindigkeitsregelungen durch Fahrzeugführer stellen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse zudem nicht in Frage. Dessen ungeachtet hält sich nach dem Kenntnisstand der GWS (Stellungnahme vom 29. September 2017, S. 2) die Zahl von durch Sog und Schwell ausgelösten Vorfällen in engen Grenzen (für den Bereich Cuxhaven seit 2012 drei Vorfälle).

91

hh) Hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen der geplanten Elbvertiefung auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper - und damit auf den Bestand der Fischfauna - sind Rechtsfehler auch unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange der Berufsfischer am Erhalt der Fischfauna (vgl. hierzu PFB, S. 2421) nicht ersichtlich. Auf die obigen Ausführungen unter Randnummer 43 f. zu Fragen vorhabenbedingter negativer Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt des Wassers wird verwiesen.

92

ii) Die in den Planfeststellungsbeschlüssen getroffenen Regelungen zur Entschädigung für den Fall vorhabenbedingter Existenzgefährdungen von Fischereibetrieben sind nicht zu beanstanden.

93

Die Anordnung A.II.5.4.1 (S. 66) der Planfeststellungsbeschlüsse enthält einen Entschädigungsvorbehalt, wonach Fischereibetrieben bei einem zukünftigen Eintritt ausbaubedingter Existenzgefährdungen eine angemessene Entschädigung zu leisten ist (zur Begründung vgl. PFB, S. 2416 f. und 2441 ff.). Ungeachtet der Frage, ob diese Entschädigungsregelung in Anbetracht der Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkten Schutz selbst bestehender Fischereirechte beim Ausbau einer Bundeswasserstraße (vgl. unter Rn. 52 ff.) überhaupt bzw. im verfügten Umfang rechtlich geboten war, ist jedenfalls für eine Rechtspflicht der Vorhabenträger, allen auf der Elbe wirtschaftenden Fischereibetrieben bereits bei einer mehr als nur unerheblichen Betroffenheit während der Bauphase für Fangausfälle eine Entschädigung - auf Antrag auch als Vorauszahlung - zu leisten, im Ansatz nichts ersichtlich. Namentlich die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sieht einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld angesichts mit einem Vorhaben unvereinbarer oder untunlicher Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte, nicht hingegen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Interessen oder Erwerbschancen, vor. Insoweit kommt ein Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht in Betracht (wie hier auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 14b Rn. 55 m.w.N.; Reinhardt/Schäfer, Bundeswasserstraßengesetz, 2. Aufl. 2014, § 14b Rn. 1 m.w.N.).

94

Der in den Planfeststellungsbeschlüssen angeordnete Entschädigungsvorbehalt begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung und Bestimmtheit. Aus der Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse ergibt sich insbesondere nachvollziehbar, weshalb mangels hinreichender Vorhersehbarkeit der Existenzgefährdung der einzelnen Fischereibetriebe eine Vorbehaltsregelung gewählt worden ist (vgl. PFB, S. 2441 ff.) und in welcher Art und Weise der Vollzug der Schutzauflage im Einzelnen erfolgen wird (vgl. PFB, S. 2444 ff.). Aus Sicht der Kläger bestehende Zweifelsfragen wurden zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Insoweit wurde seitens der Beklagten klargestellt, dass der Begriff "ausbaubedingt" im Sinne der Anordnung A.II.5.4.1 der Planfeststellungsbeschlüsse (S. 66) sowohl die Bau- als auch die Betriebsphase der planfestgestellten Ausbaumaßnahme umfasst. Weiter wurde klargestellt, dass etwaige Betroffene selbst darüber entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie Entschädigungsansprüche geltend machen (vgl. § 14b Nr. 7 WaStrG a.F.). Zudem haben die Beklagten erklärt, dass beabsichtigt sei, dem Vorhabenträger aufzugeben, zeitnah vor Beginn der Ausbauarbeiten eine Aktualisierung der Datenerhebung nach A.II.5.4.2 der Planfeststellungsbeschlüsse (S. 66) vorzunehmen.

95

5. Ob andere als eigene schutzwürdige Belange, die gegen ein planfestgestelltes Vorhaben sprechen, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können mittelbar Betroffene nicht überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Kläger können namentlich nicht damit gehört werden, dass mit der Hamenfischerei als Kulturtechnik auch ein öffentlicher Belang vom planfestgestellten Vorhaben negativ betroffen sei.

96

6. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen.

97

Die mit den formellen Beweisanträgen 1, 2 und 3 (Anlagen 7, 10 und 11 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) sowie dem Beweisantrag Nr. 2 (Anlage Nr. 21 zum Protokoll) unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen weder Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG, die von den Klägern nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG losgelöst von einer Betroffenheit in eigenen Belangen gerügt werden könnten (siehe oben unter Rn. 25 ff.), noch ist die Frage nach der dauerhaften Wirkstabilität der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand für die Gewichtung der abwägungserheblichen Belange der Kläger erheblich (siehe oben Rn. 69 ff.).

98

Der Beweisantrag Nr. 3 (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ist unbestimmt; er benennt schon keine konkreten beweiserheblichen Tatsachen. Im Übrigen besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (BAW-Gutachten H.1d; Stellungnahmen der GWS vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017) zu den Wechselwirkungen von Schiffsgeschwindigkeiten und schiffserzeugten Belastungen, die sich auch zur Sicherheit des Schiffsverkehrs bei Extremwetterlagen sowie Tiefgangs- und sonstigen Befahrensrestriktionen für größere Schiffe als das Bemessungsschiff verhalten und von den Klägern nicht erschüttert worden sind (siehe oben unter Rn. 85 ff., 88 ff.), keinen Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Auch hinsichtlich des Beweisantrags Nr. 2 (Anlage 21 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (H.2a) zu den vorhabenbedingten Veränderungen der Wasserbeschaffenheit kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Soweit sich der Antrag zudem auf die Frage der Erheblichkeit eines negativen Einflusses auf die Fischfauna bezieht, sind zudem dem Tatsachenbeweis nicht zugängliche Rechtsfragen betroffen.

99

Hinsichtlich der Kläger zu 45 und 51 folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, ihnen die Kosten aufzuerlegen, da ihre Klagen voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wären. Hinsichtlich der übrigen Kläger folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).