...Damit war eine erhöhte Gefahr verbunden, dass wegen Krankheit, Urlaub, Befangenheit - wie hier - oder aus anderen Gründen der von § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 HmbDG vorgesehene, nach Laufbahngruppe und Verwaltungszweig zutreffende ehrenamtliche Richter verhindert war....