...Darum reicht es bei solchen Rechtsgeschäften gemäß § 172 Abs. 2 BGB aus, dass die Urkunde dem Dritten einmal vorgelegt wird. 24 bb) Derjenige, demgegenüber ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen wird, ist an diesem nicht willentlich, sondern nur passiv als Adressat beteiligt (Staudinger/Schilken (2014) § 174 Rn. 1; Erman/Maier-Reimer BGB 14....