...Insoweit ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - enthalten, der den Anspruch definiert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Schuldverhältnis setzt also voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein Anspruch....