...Dass die Beklagte die technische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortführte, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der Anlage nur eine dienende Funktion zur Ermöglichung der beiden Bereiche „Betriebsschutz“ und „Betriebsfeuerwehr“ gehabt habe. 12 Sie hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene Betrieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen...