Entscheidungsdatum: 21.02.2013
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. September 2010 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz - Vollstreckungsgericht - vom 13. September 2010 aufgehoben, soweit die Herausgabe der Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen können, abgelehnt worden ist.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz - Vollstreckungsgericht - vom 13. September 2010 wird um die Anordnung ergänzt, dass der Schuldner die bei ihm vorhandenen Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen können, nach seiner Wahl im Original oder als Kopie an den Gläubiger herauszugeben hat.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
I.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. Die darüber hinaus vom Gläubiger beantragte Anordnung, dass der Schuldner die Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen, an ihn herauszugeben habe, hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger weiterhin gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO benötigten Urkunden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2011, 258 veröffentlicht ist, führt aus, der Schuldner habe dem Gläubiger gemäß § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit das Guthaben auf einem gepfändeten Konto gemäß § 850k Abs. 2 ZPO pfändungsfrei sei. Nur so könne der Gläubiger den der Pfändung unterliegenden Teil des Kontoguthabens ermitteln. Darüber hinaus benötige er diese Angaben, um einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen zu können. Daraus folge allerdings keine Pflicht des Schuldners, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zum Nachweis erhöhter pfandfreier Beträge dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO an den Gläubiger herausgeben. Zwar seien solche Urkunden grundsätzlich geeignet, die Höhe der gepfändeten Forderung zu belegen. Weil § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO indes nicht konkret vorgebe, welche Urkunden der Schuldner zum Nachweis vorzulegen habe, würden die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Unterlagen erst durch Übergabe an den Drittschuldner zu Bescheinigungen im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO. Eine Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei denknotwendig ausgeschlossen, weil Unterlagen im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO erst entstünden, wenn sie dem Drittschuldner vorgelegt würden, der Schuldner dann allerdings nicht mehr über sie verfügen könne. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Regelung des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO bewusst neu eingeführt, um eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte dadurch zu bewirken, dass diese nur in den Fällen, in denen zum Beispiel die Gewährung von Unterhalt durch den Schuldner, der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld für das Kreditinstitut nicht offensichtlich sei, auf Antrag des Schuldners die Freibeträge für die Kontopfändung festsetzen müssten (BT-Drucks. 16/7615, S. 20). Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Schuldner faktisch nie zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Lage wäre, weil er diese an den Gläubiger nach § 836 ZPO herausgeben müsste.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient seinem Interesse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314 Rn. 7; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314 Rn. 7; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Zu den Urkunden, die zur Ermittlung oder zum Nachweis der Forderungshöhe dienen, gehören die laufenden Lohnabrechnungen, regelmäßig die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6), Bescheide über öffentlich-rechtliche Leistungen und Rentenbescheide (MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 836 Rn. 124; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 836 Rn. 9; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 14, Fn. 43; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 13; Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 836 Rn. 7). Dazu gehört auch die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle im Sinne von § 305 Nr. 1 InsO, da diese mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners betraut ist und deshalb über die für die Berechnung des pfändbaren Betrags notwendigen Informationen verfügt (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S. 20).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Gläubiger ein Anspruch gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Herausgabe der in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO genannten, beim Schuldner vorhandenen Bescheinigungen zu.
aa) Inwieweit der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Gut-habens auf einem Pfändungsschutzkonto der Pfändung unterliegt, ergibt sich aus § 850k Abs. 1 bis 3 ZPO. Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Angaben hierzu (zur Zulässigkeit eines sog. "Blankettbeschlusses" gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48), ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag zu ermitteln und an den Gläubiger auszuzahlen. Dabei muss er berücksichtigen, dass die in § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezüge des Schuldners zu einer Erhöhung der nach § 850k Abs. 1 ZPO maßgeblichen Pfändungsfreibeträge führen. Weil das kontoführende Kreditinstitut, anders als regelmäßig der Arbeitgeber des Schuldners bei der Pfändung von Arbeitseinkommen, von den hierfür maßgeblichen Umständen keine Kenntnis besitzt, muss es die nach § 850k Abs. 2 ZPO pfandfreien Beträge gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nur insoweit an den Schuldner auszahlen, als dieser durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
bb) Die Urkunden, die der Schuldner nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO benötigt, um eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erreichen, sind im Regelfall identisch mit den Unterlagen, die nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO an den Gläubiger für den Fall herauszugeben sind, dass der Anspruch gegen den Leistungsverpflichteten gepfändet wird. Arbeitgeber, öffentliche Stellen oder Rentenversicherungsträger sind nicht verpflichtet, besondere Bescheinigungen zu erstellen, da keine Bedenken bestehen, dass die Kreditwirtschaft die üblichen Bescheinigungen akzeptiert und auf deren Grundlage in die Lage versetzt wird, die notwendigen Berechnungen schnell und zutreffend vorzunehmen (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S. 20). Ebenso wie bei der Vollstreckung in das Einkommen des Schuldners besteht deshalb bei der Vollstreckung in ein Pfändungsschutzkonto das berechtigte Interesse des Gläubigers, auf die für die Berechnung notwendigen Unterlagen zugreifen zu können. Dadurch wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Berechnung des Drittschuldners nachzuvollziehen, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu prüfen, was wegen der schuldbefreienden Wirkung der Auszahlung des Kreditinstituts gemäß § 850k Abs. 5 Satz 3 ZPO besonders bedeutsam ist, und gegebenenfalls einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2, 3, § 850f Abs. 2, 3, § 850g ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I zu stellen.
cc) Der Herausgabe der gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen berechtigte Interessen des Schuldners nicht entgegen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beschwerdegerichts, mit Sinn und Zweck des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO sei eine Herausgabe der Bescheinigungen unvereinbar. Zwar ist es zutreffend, dass der Schuldner die Bescheinigungen benötigt, um einen vollständigen Pfändungsschutz zu erlangen, und die zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene Neufassung des § 850k ZPO dies gewährleisten will (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S. 1, 2, 9). Dem steht aber eine Herausgabepflicht nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Schuldner seine Herausgabeverpflichtung durch die Übergabe von Kopien erfüllen, soweit der Gläubiger nicht auf das Original beispielsweise zum Zweck seiner Legitimation angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314 Rn. 7; Zöller/Stöber, aaO, § 836 Rn. 14; Musielak/Becker, aaO, § 836 Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper, 5. Aufl., § 836 Rn. 12). Die Originale der Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO sind für den Gläubiger unbedeutend. Durch die Übergabe von Kopien wird daher den berechtigten Interessen des Gläubigers und des Schuldners in gleicher Weise Rechnung getragen.
c) Der Gläubiger kann im Umfang seines Herausgabeanspruchs die Bezeichnung der herauszugebenden Urkunden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verlangen. Zwar ist eine den Vollstreckungszugriff ermöglichende genaue Bezeichnung im Sinne von § 836 Abs. 3 Satz 5 (früher Satz 3) ZPO nicht möglich, da nicht feststeht, welche Urkunden der Schuldner dem Kreditinstitut vorlegen kann. Der Gläubiger hat aber ein berechtigtes Interesse an einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die eine Bestimmung durch den Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn. 9). So liegt der Fall hier. Durch die Bezugnahme auf die nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO der Drittschuldnerin vorzulegenden Urkunden wird die Herausgabepflicht des Schuldners klargestellt.
3. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist deshalb der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und ist über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu befinden. Diese Entscheidung trifft der Senat im Sinne der Beschwerde selbst, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier
Kartzke Jurgeleit