Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.02.2012


BGH 09.02.2012 - VII ZB 49/10

Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; einwöchiger Aufschub der Herausgabevollstreckung bei Erinnerung wegen Verletzung des Selbstbestimmungs- oder Geheimhaltungsrechts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
09.02.2012
Aktenzeichen:
VII ZB 49/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dresden, 5. August 2010, Az: 2 T 205/10vorgehend AG Dresden, 16. Dezember 2009, Az: 582 M 18164/09
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

2. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.

3. Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.

Tenor

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. August 2010 (2 T 205/10) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) werden aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der laufenden Kontoauszüge abgelehnt worden ist.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) wird unter Nr. 9 um die Anordnung ergänzt, dass der Schuldner diejenigen Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin herauszugeben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, welche seit dem 16. Dezember 2009 erfolgt sind.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin über 678,78 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dieser bezieht sich unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse:

"1. Anspruch des Schuldners auf Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen

2. auf Auszahlung sowohl des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen

3. Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte

4. Auszahlung des Dispositionskredites für den Fall des Abrufs durch den Schuldner

5. aus seinem bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonto, auf Auszahlung des Guthabens und der … Zinsen …

6. der Anspruch auf Zahlung und Leistung jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto …

9. Gem. § 836 Abs. 3 ZPO wird angeordnet: Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben; insbesondere hat er herauszugeben: Girovertrag, Sparvertrag, Sparbücher."

2

Den Antrag der Gläubigerin, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich nach § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Schuldner verpflichtet sei, "laufende Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots bzw. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" herauszugeben, hat das Amtsgericht abgelehnt.

3

Gegen diese Ablehnung des Antrags hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

II.

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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

5

1. Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich die Herausgabepflicht aus § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht auf die Kontoauszüge bezieht. Zwar sei § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Die Vorschrift diene den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings solle der Gläubiger dadurch keine Information erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos habe. Der Gläubiger könne sich im Falle der Vorlage sämtlicher Kontoauszüge umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren. Damit würde die Herausgabe der Kontoauszüge auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen. Das Auskunftsinteresse sei durch die Drittschuldnerauskunft hinreichend gesichert. Dass diese vorrangig sei, folge aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53).

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient seinem Interesse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Kontoauszüge sind danach herauszugeben, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 59), wobei die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge genügt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 624; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 14).

8

b) Sind, wie hier, Ansprüche gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeignet, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu belegen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern.

9

aa) Der Gläubiger hat das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung vorhandene Kontokorrentguthaben, den sogenannten Zustellungssaldo (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 5/79, BGHZ 80, 172, 176 ff.), und die künftigen Abschlusssalden zum Ende der jeweiligen Kontokorrentperioden gepfändet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 5/79, BGHZ 80, 172, 181). Die Pfändung erfasst weiter den Anspruch des Bankkunden auf Auszahlung des nach jeder Kontoverfügung neu entstehenden Saldos (sog. Tages- oder Zwischensaldo, vgl. Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 52) einschließlich des Rechts, über das Guthaben zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 329 ff.; Urteil vom 8. Juli 1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371, 373 ff.) sowie die Zahlungsansprüche aus Spar- oder Wertpapierverwaltungsverträgen.

10

bb) Die ausgebrachte Pfändung erfasst auch den Anspruch auf Auszahlung des von der Drittschuldnerin eingeräumten Kredits oder Darlehens in der noch nicht zur Auszahlung gelangten Höhe. Dazu gehören auch Ansprüche aus einem dem Schuldner eingeräumten Dispositionskredit. Diese sind pfändbar, soweit der Schuldner den Kredit durch Abruf eines Geldbetrages, das heißt durch eine Abhebung, Überweisung oder Zustimmung zu Lastschriften, in Anspruch nimmt. Mit dem Abruf entsteht ein Zahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank, der dem Gläubigerzugriff im Wege der Pfändung offensteht (BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 196 ff.; Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f.; Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, ZIP 2011, 1324 Rn. 13).

11

cc) Sowohl Kontoauszüge, die positive Salden ausweisen, als auch solche, die negative Salden dokumentieren, sind daher geeignet, Forderungen gegen die Drittschuldnerin zu belegen und zu beziffern. Die gesamten Kontoauszüge unterliegen daher der Herausgabeanordnung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

12

c) Eine Einschränkung der Anordnung, die Kontoauszüge herauszugeben, ist nicht gerechtfertigt. Die Anordnung ist in dem vom Gläubiger beantragten Umfang in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.

13

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings strittig, ob und inwieweit die Anordnung auf Herausgabe der Kontoauszüge zu beschränken ist. Zum Teil wird die Herausgabepflicht ohne Einschränkungen bejaht (LG Stendal, Rpfleger 2009, 397, 398; LG Landshut, Rpfleger 2009, 39; LG Wuppertal, DGVZ 2007, 90; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 13; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 836 Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 14 Fn. 43), zum Teil wird sie insgesamt verneint (LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211; AG Göppingen, DGVZ 1989, 29; AG Singen, ZVI 2011, 262 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 836 Rn. 8). Vertreten werden auch vermittelnde Ansichten, die eine Herausgabepflicht unter Einschränkungen annehmen (AG Wuppertal, DGVZ 2006, 93, 95 - herauszugeben sind nur Auszüge über den positiven Saldo; ebenso Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 836 Rn. 12; PG/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 29; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 623b; LG Verden, Rpfleger 2010, 95, 96 - Herausgabepflicht mit der Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Buchungen; ebenso AG Dresden, JurBüro 2009, 610; Kohte/Busch, VuR 2006, 66, 67 - Herausgabe des Kontoauszugs, aus dem sich der Quartalssaldo ergibt; LG Konstanz, ZVI 2011, 257 - Herausgabeanordnung erst nach Vorlage von Drittschuldnerauskünften).

14

Für die vorliegende Fallgestaltung schließt sich der Senat im Grundsatz der erstgenannten Auffassung an.

15

aa) Eine Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge auf bestimmte Auszugsblätter, etwa solche, die positive Salden ausweisen, kommt angesichts des Umfangs der ausgebrachten Pfändung nicht in Betracht (vgl. zutreffend LG Wuppertal, DGVZ 2007, 90).

16

bb) Die Anordnung ist nicht wegen des Verbots einer unzulässigen Ausforschungspfändung einzuschränken. Zu Unrecht beruft sich das Beschwerdegericht insoweit auf das Urteil des Bundesgerichthofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 58 f.). Dort wurde die Pfändung des umfassenden Auskunftsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner, eine Bank, unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren und so Folgepfändungen ausbringen könnte. Diese Erwägung rechtfertigt grundsätzlich keine Einschränkung des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs auf Herausgabe der Kontoauszüge. Der Schuldner ist die primäre Auskunftsquelle des Gläubigers. Er hat Auskunft zu geben und Urkunden vorzulegen, auch wenn gegen den Drittschuldner kein Auskunftsanspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, aaO, S. 57 ff.). Die vom Schuldner vorzulegenden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötigt. Das hat der Schuldner auf der Grundlage der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 9) aber grundsätzlich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2098; Bitter, WuB VI E. § 829 ZPO 4.04).

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cc) Eine Einschränkung der Anordnung zur Herausgabe ist nicht deshalb geboten, weil der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft zwingen (§ 836 Abs. 3 Satz 2, §§ 900, 901 ZPO) bzw. vom Drittschuldner die Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO bezeichneten Erklärungen fordern kann. Diese Möglichkeiten der Informationsgewinnung sind - anders als das Beschwerdegericht (ebenso LG Konstanz, ZVI 2011, 257; LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211, 212) meint - gegenüber dem Herausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vorrangig, sondern stehen dem Gläubiger daneben zur Verfügung (OLG Hamm, JurBüro 1995, 163; LG Stendal, Rpfleger 2009, 397, 398; LG Landshut, Rpfleger 2009, 39; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 623; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 14; MünchKomm/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 18 m.w.N.).

18

dd) Schließlich ergibt sich keine Beschränkung der Herausgabeanordnung im Hinblick auf ein Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 61, 1, 41 ff.; BVerfG, NJW 1988, 3009).

19

(1) Da die Anordnung, die Kontoauszüge herauszugeben, auf Antrag des Gläubigers bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn. 9), kann das Vollstreckungsgericht regelmäßig nicht feststellen, ob sie unzulässig in ein Recht des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung eingreift. Der Schuldner wird vor dem Erlass des Beschlusses nicht gehört, § 834 ZPO. Ob die Preisgabe einzelner Angaben auf den Kontoauszügen, etwa zur Person des Anweisenden oder Anweisungsempfängers oder zum Verwendungszweck, die Rechte des Schuldners beeinträchtigen kann, ist nicht absehbar. Allein diese Möglichkeit rechtfertigt keine Einschränkung der Herausgabeanordnung.

20

(2) Allerdings ist auch in der Zwangsvollstreckung das Recht des Schuldners auf Geheimhaltung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Diese Rechte werden ausreichend dadurch geschützt, dass der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen kann. Die Erinnerung ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Prüfung, ob im Ausnahmefall unter Abwägung aller Umstände, zu denen auch das Interesse des Gläubigers an ausreichender Information über den gepfändeten Anspruch gehört, die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Geheimhaltung verletzt sind. Allerdings muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet sein, dass in den Fällen, in denen diese Rechte gefährdet sein könnten, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht vor einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Gläubiger herausgegeben werden. Insoweit bietet sich die entsprechende Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO an, weil die Wegnahme der Kontoauszüge ebenfalls nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen erfolgt (§ 836 Abs. 3 Satz 3, § 883 ZPO) und eine vergleichbare Problem- und Interessenlage besteht. Danach kann der Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn der Schuldner ihm in glaubhafter Weise zur Kenntnis bringt, dass bei Herausgabe der Kontounterlagen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder ein Recht auf Geheimhaltung beeinträchtigt wäre und ihm, dem Schuldner, die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. Bis zum Ablauf der Wochenfrist hat der Schuldner danach Gelegenheit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, gegebenenfalls in Form des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO), zu erwirken.

21

(3) Da der Schuldner im vorliegenden Verfahren keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, waren sämtliche beantragten Unterlagen herauszugeben.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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                              Eick                                                   Halfmeier