...Falls letztere Frage zu verneinen ist, hat der Senat gefragt, ob Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung dahin auszulegen ist, dass jedenfalls solche Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich...