.... § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 1 ZPO. 24 cc) Die Klägerin war niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem Nettoentgelt in Höhe von 1.124,60 Euro monatlich belief sich der pfändbare Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf 94,40 Euro. Die Aufrechnung mit 25,78 Euro netto war deshalb nach § 394 BGB zulässig. 25 b) Eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB lag vor....