...Denn das Berufungsgericht hat unabhängig von dieser Annahme in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den hilfsweise angebotenen Beweis nicht erhoben hat: Der Kläger habe psychische Belastungen bisher stets nur im Hinblick auf Verzögerungen seines Studiums, nicht aber als Hinderungsgrund für die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit angeführt....