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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 288/15
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 342/15
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 2014 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 142/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2014 – soweit es den Angeklagten K. betrifft – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil– soweit es den Angeklagten S. betrifft – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 465/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 189/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 397/15
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Senats vom 18. August 2015 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 162/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. März 2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 312/15
Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor (Fortentwicklung von BGH, 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 373/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. März 2015, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 314/15
Wer sich als Zivilperson in einem ausländischen Staat, auf dessen Gebiet ein bewaffneter Konflikt zwischen Regierungstruppen und Widerstandsgruppen bzw. terroristischen Organisationen - aber auch unter diesen - ausgetragen wird, bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung aufhält und sich von diesem im Gebrauch von Schusswaffen zu dem Zweck unterweisen lässt, sich und seine Angehörigen im Falle eines Angriffs auch staatlicher Streitkräfte verteidigen zu können, bereitet in der Regel...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 218/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 363/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 4/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2015 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Falle C. III. 2. a. aa. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Falle C. III. 2. a. aa. der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 334/15
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. Oktober 2014 werden verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 199/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. März 2015 dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 171 Fällen sowie des versuchten Bestimmens eines Minderjährigen zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 317/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 262/15
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. Februar 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 275/15
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Oktober 2015 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 241/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2015 dahin abgeändert, dass in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 343/15