1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Senats vom 18. August 2015 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.