Entscheidungsdatum: 27.10.2015
Wer sich als Zivilperson in einem ausländischen Staat, auf dessen Gebiet ein bewaffneter Konflikt zwischen Regierungstruppen und Widerstandsgruppen bzw. terroristischen Organisationen - aber auch unter diesen - ausgetragen wird, bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung aufhält und sich von diesem im Gebrauch von Schusswaffen zu dem Zweck unterweisen lässt, sich und seine Angehörigen im Falle eines Angriffs auch staatlicher Streitkräfte verteidigen zu können, bereitet in der Regel auch dann keine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, wenn er mit der betreffenden terroristischen Vereinigung sympathisiert.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2015 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte der Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt worden ist. Das insoweit wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt lediglich zu einer Ergänzung der Urteilsformel; in der Sache bleibt es ohne Erfolg.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte das Sorgerecht für ihre beiden in den Jahren 2007 und 2011 geborenen Töchter. Dem Vater der Kinder stand, nachdem die Beziehung zur Angeklagten im Jahre 2010 geendet hatte, das gesetzliche Umgangsrecht zu. Die Angeklagte konvertierte im März 2012 zum Islam und wurde in ihren religiösen Ansichten zunehmend radikaler. Im Jahre 2013 kam sie in Kontakt mit der gesondert Verfolgten M. , die sich mit ihrem Ehemann K. und den gemeinsamen Kindern in Syrien aufhielt. Im Dezember 2013 beschloss die Angeklagte, das Angebot anzunehmen, nach Syrien zu kommen und als Zweitfrau des K. in die dortige Familie aufgenommen zu werden. Ihr war bewusst, dass K. gegen die Regierungstruppen kämpfte. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden Töchtern ohne Vorankündigung gegenüber deren Vater über die Türkei nach Syrien. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau des K. . Sie erfuhr nach ihrer Ankunft in Syrien, dass dieser der Jabhat al-Nusra, einer der Al Qaida nahe stehenden Vereinigung, angehörte, und sympathisierte auch selbst mit dieser Gruppierung. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen wechselte die Angeklagte mit dem Familienverband mehrfach den Wohnort, um nicht in Kampfhandlungen zu geraten. Während ihres Aufenthalts in Syrien wurde die Angeklagte von ihrem "Ehemann" im Umgang mit einer Maschinenpistole und einem Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow unterwiesen. Die Familie war zudem im Besitz von Handgranaten, um sich im Notfall gegen Soldaten der syrischen Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen verteidigen zu können. Die Angeklagte war bereit, bei einem Angriff diese Waffen zur Verteidigung einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Am 23. Mai 2014 kehrte sie aufgrund der immer größer werdenden Gefahr für sich und ihre Töchter nach Deutschland zurück.
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt rechtlich als Kindesentziehung in zwei tateinheitlichen Fällen nach § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und von einer Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB abgesehen, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Angeklagten könne auch unter Berücksichtigung der Inhalte der von ihr aus Syrien nach Deutschland gesendeten What’sApp-Nachrichten nicht widerlegt werden, dass sie nach Syrien gekommen sei, um humanitäre Hilfe zu leisten, und die Waffen, die in der Familie vorhanden gewesen seien und in deren Handhabung K. sie unterwiesen habe, lediglich zu Verteidigungszwecken habe einsetzen wollen. Zweifelhaft sei auch, ob eine Bereitschaft zum Einsatz von Waffen und die Tötung von einigen Soldaten der staatlichen Regierungstruppen bei potentiellen, in keiner Weise konkretisierten Angriffen überhaupt bestimmt und geeignet sein könnte, den Bestand oder die Sicherheit Syriens zu beeinträchtigen.
Die Staatsanwaltshaft meint im Rahmen ihrer Ausführungen zu der erhobenen Sachrüge, die Strafkammer verkenne die Reichweite des Tatbestands und den Schutzzweck des § 89a StGB. Ohne die Beweiswürdigung des Landgerichts anzugreifen, trägt sie vor, die Angeklagte sei nach Syrien gereist, um dort ihren Traum vom islamistischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu verwirklichen. Zur Erreichung dieses Ziels sei sie notfalls auch zum Kampf gegen die Truppen der syrischen Armee fest entschlossen gewesen. Die Tötung von Angehörigen der syrischen Regierungstruppen sei bestimmt und geeignet, die Sicherheit des Staates Syrien zumindest zu beeinträchtigen.
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, für das intendierte Handeln der Angeklagten ergebe sich aus dem Völkervertrags- und -gewohnheits-recht kein Rechtfertigungsgrund. Im Übrigen habe das Landgericht den § 89a StGB rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt.
2. Das Urteil hält materiellrechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf. Soweit die Staatsanwaltschaft insbesondere im Zusammenhang mit dem Motiv der Angeklagten für die Reise nach Syrien und den Einsatz der Waffen gegen syrische Regierungssoldaten auf die Verwirklichung des Traums der Angeklagten von einem islamistischen Gottesstaat und damit einen von den Urteilsgründen abweichenden Sachverhalt abstellt, kann derartiges urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen dem Rechtsmittel von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
b) Auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht zu Recht die Angeklagte nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a StGB liegen nicht vor. Die Angeklagte ließ sich zwar im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Ihre Handlungen dienten aber nicht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB; die Voraussetzungen der dort normierten sog. Staatsschutzklausel sind nicht erfüllt.
aa) Dies ergibt sich bereits bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Vorschrift.
Nach der Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat umschrieben als eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Die Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist somit derjenigen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG nachgebildet. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14). Danach umfasst der Begriff der Sicherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht ("bestimmt") ist Voraussetzung, dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen aufgenommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat. Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN).
An diesen Maßstäben gemessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Angeklagte fest entschlossen war, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung, soweit sie plante, sich und ihre Kinder gegen Angriffe von gegnerischen Gruppierungen zu wehren, die sich an dem bewaffneten Konflikt in Syrien auf nichtstaatlicher Seite beteiligen. Aber auch soweit die Angeklagte die ihr von ihrem "Ehemann" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Bedienung der in der Familie vorhandenen Waffen im Notfall nutzen wollte, um sich und ihre Kinder bei Angriffen von syrischen Regierungstruppen zu verteidigen, gilt im Ergebnis nichts anderes. In die erforderliche Gesamtbetrachtung der maßgebenden Einzelfallumstände ist zwar auch einzubeziehen, dass die Angeklagte mit der Jabhat al-Nusra und damit einer terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB sympathisierte, die - was dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt bekämpft, um dort einen Gottesstaat islamistischer Prägung zu errichten. Allein dies reicht aber nicht aus; denn nicht jede Gewalthandlung gegen Leib oder Leben von Personen, die auf Seite eines Staates in einem bewaffneten Konflikt kämpfen, erfüllt per se ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. So fällt im vorliegenden Fall bereits ins Gewicht, dass die Angeklagte lediglich - was im Übrigen nach deutschem Recht als solches straflos ist - mit der Jabhat al-Nusra sympathisierte, sich aber nicht aktiv an deren Kampfhandlungen beteiligte. Vielmehr wechselte sie mit ihren Kindern sogar mehrfach den Wohnort, um nicht in Kämpfe verwickelt zu werden. Von besonderem Belang ist daneben, dass es der Angeklagten bei der von ihr in den Blick genommenen Verteidigung gegen Angriffe der syrischen Armee allein darum ging, der mit solchen Aktionen verbundenen Gefahr für Leib und Leben zu begegnen, mithin ihr eigenes Leben und dasjenige ihrer Kinder zu schützen. Bei derartigen in erster Linie allein der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von sich im Gebiet eines bewaffneten Konflikts aufhaltenden Zivilpersonen, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, liegt die Bejahung der Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig fern. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Betreffende unter den Voraussetzungen eines formalen Rechtfertigungsgrundes - hier etwa der Notwehr bzw. Nothilfe - handelt. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall die völkerrechtliche Bewertung der Handlungen der Beteiligten ebenfalls nicht maßgebend.
bb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft streitet auch der Zweck des § 89a StGB nicht gegen, sondern für das vom Landgericht gewonnene Ergebnis.
Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber vor allem auf die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus reagieren. Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern zu ermöglichen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT-Drucks. 16/12428, S. 2, 12). Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im militant-islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbindung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts (BT-Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12). Nach zuvor geltendem Recht waren Handlungen im Stadium der Vorbereitung auch schwerster Gewalttaten, welche die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten, nur unter den Voraussetzungen des § 30 StGB oder der §§ 129, 129a, 129b StGB strafrechtlich erfassbar. Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225). Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sollen vor allem die Ausbildung und das Sichausbildenlassen in einem terroristischen Ausbildungslager strafbewehrt sein (BT-Drucks. 16/12428, S. 15).
Demnach zielt die ratio legis der Vorschrift auf die Verfolgung des sog. terroristischen Einzeltäters und nicht auf Fälle, in denen wie hier eine Person, die sich in dem Gebiet eines im außereuropäischen Ausland stattfindenden bewaffneten Konflikts aufhält, ohne sich an diesem aktiv durch eigene Gewalthandlungen zu beteiligen, von einem Familienangehörigen in die Bedienung der der Familie zur Verfügung stehenden Waffen eingewiesen wird, um sich mit diesen bei einem Angriff einer der Konfliktparteien auf Leib und Leben gegen die konkret angreifenden Personen verteidigen zu können. Mit Blick darauf, dass nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sämtliche ausländische Staaten - darunter etwa auch Diktaturen oder sonstige Unrechtsstaaten - von der Staatsschutzklausel mitumfasst werden, ist über den hiesigen Einzelfall hinaus darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtliche Grundsätze wie derjenige der Nichteinmischung eine zurückhaltende, die konkreten Umstände angemessen in den Blick nehmende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahelegen, die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereignen, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates oder mehrerer ausländischer Staaten zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der an dem Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird. Die Vorschrift würde - unabhängig von der Notwendigkeit einer Strafverfolgungsermächtigung in den Fällen des § 89a Abs. 4 StGB und der insoweit bestehenden Möglichkeit der restriktiven Handhabung - bezüglich ihrer materiellrechtlichen Voraussetzungen überdehnt bzw. entgrenzt, wollte man sie in extensiver Weise auf die Vorbereitung jedweder die äußere oder innere Sicherheit eines beliebigen Staates dieser Welt gefährdenden Gewalttat anwenden. Dies zeigt auch ein Vergleich der insoweit denkbaren vielfältigen Sachverhalte mit denjenigen Fallgestaltungen, in denen der Senat bisher die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel bejaht hat. Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).
3. Die Urteilsformel ist dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Die abgeurteilte Kindesentziehung und die der Angeklagten vorgeworfenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; denn zwischen den jeweiligen Ausführungshandlungen besteht keine auch nur teilweise Identität. Allein deren gleichzeitige Vornahme vermag eine Tateinheit nicht zu begründen.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol