1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben - in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, - soweit das Landgericht (erneut) den Verfall angeordnet hat. Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch...