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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. August 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Strafausspruch, b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 1/13
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt ist. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 633/12
1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt, bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. b) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 115/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 58/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. September 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 102/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 612/12
1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. 2. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 586/12
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 521/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juli 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in sieben Fällen, wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen verurteilt wird; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die im Fall II. 10.c) der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 529/12
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. September 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 37/13
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht in Berlin übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 6/13
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben - in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, - soweit das Landgericht (erneut) den Verfall angeordnet hat. Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 60/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. November 2012 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte - des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - des Bestimmens einer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 61/13
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. März 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 384/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 115/12
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. August 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in Ziff. 5 des landgerichtlichen Tenors auf erweiterten Verfall erkannt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 556/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Dezember 2012 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über den Verfall aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 52/13
1. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugen vermag, ist vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht. 2. Zum notwendigen Darlegungsumfang von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 247/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 108/13