1. NV: Hat der Vorsitzende über einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins bis zum Termin nicht entschieden, können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur solche Mängel geltend gemacht werden, die als Folge der verfahrensfehlerhaften Behandlung des Antrags dem Urteil selbst anhaften. 2. NV: Ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass er den Termin nicht wahrnehmen konnte, dessen Aufhebung oder Verlegung er beantragt hatte, kommt die Zulassung der Revision nicht in...