NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern in Art. 848 ZKDVO geregelt, wie die angebliche Rückwareneigenschaft in das Zollgebiet der Union verbrachter Waren nachzuweisen ist. Die bloße Behauptung eines Reisenden, bei im Reisegepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, reicht für den Nachweis jedenfalls nicht.