1. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt, weil das FG unterlassen habe, vom Amts wegen Akten beizuziehen, setzt eine schlüssige Rüge u.a. die Darlegung voraus, warum ein in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus eine entsprechende Aktenbeiziehung beantragt hat. 2. NV: Mit der Rüge, das FG habe eine Zeugenaussage unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.