NV: Das Gericht hat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass seines Urteils die von ihm durch einen Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage mit der erforderlichen Klarheit wieder zu beseitigen, wenn es nicht mehr beabsichtigt, den Beweis zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende kurz vor der mündlichen Verhandlung in einem den Beteiligten bekanntgegebenen Schreiben ausdrücklich anordnet, dass ein Zeuge zu einem bestimmten, relevanten Beweisthema anzuhören sei, dies...