Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 02.08.2013


BFH 02.08.2013 - IX B 59/13

Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
02.08.2013
Aktenzeichen:
IX B 59/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. März 2013, Az: 7 K 7169/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Eine nicht hinzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des FG kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, sofern sie keine entscheidungserheblichen Tatsachen betrifft.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler einer nicht hinreichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) betrifft insoweit nicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt des angegriffenen Urteils, als sich das Finanzgericht (FG) darin maßgeblich darauf stützt, dass sich nicht feststellen lasse, dass das von den Klägern geltend gemachte Mietverhältnis zu der mit allen Geschäftsanteilen vom Kläger gehaltenen …ausstatter-GmbH tatsächlich bestanden habe. Wenn die Kläger geltend machen, die angemieteten Geschäftsräume würden aktenbekannt seit Jahren durch die GmbH genutzt, so belegt dies noch nicht das Bestehen eines Mietverhältnisses. Gleiches gilt, wenn die Kläger Gründe dafür anfügen, weshalb keine Mietzahlungen geflossen seien.

3

Wenn die Beschwerde geltend macht, das FG stelle sachfremd darauf ab, dass es eine …ausstatter-GmbH nicht gebe, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn insoweit ist die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils nicht entscheidungserheblich. Das FG stellt nämlich auch darauf ab, dass die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hätten, der Kläger sei davon ausgegangen, ihm gehörten das gesamte Vermietungsgrundstück und von vornherein auch sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH, sodass er seinerzeit keine Veranlassung gesehen habe, dass seine GmbH an ihn hätte Mietzahlungen entrichten sollen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.