1. NV: Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. 2. NV: Die Frage, ob Angaben zur Leistung in einer bestimmten Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung darstellen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie anhand der Umstände des Einzelfalles durch das FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden ist.