1. NV: Eine Mandatsniederlegung kann einen erheblichen Grund für die Aufhebung bzw. Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sein, sofern es sich um eine Sache handelt, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, und der Kläger die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat. 2. NV: Eine ausreichende Begründung eines Antrags auf Terminsverlegung aufgrund einer unverwarteten Mandatsniederlegung erfordert schlüssige Darlegungen, die es dem Gericht ermöglichen,...