Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 04.06.2014


BFH 04.06.2014 - VII S 8/14

(Zum Antrag auf Änderung einer einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände entsprechend § 927 ZPO)


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
04.06.2014
Aktenzeichen:
VII S 8/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Wird ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch Ablehnung der Verpflichtungsklage und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und kann deshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht (mehr) in Anspruch genommen werden, ist damit auch der grundsätzlich entsprechend § 927 ZPO zulässige Antrag auf Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse erledigt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013  1 V 1857/13 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt, mit der der Antragsgegner (das Finanzamt) zur Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Antragstellerin verpflichtet werden sollte. Dagegen hat die Antragstellerin "Änderungsantrag zum Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 und § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 927 Abs. 1 ZPO" gestellt.

3

Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 zum Az. VII B 27/14 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des FG vom 18. Dezember 2013  1 K 1813/13 als unzulässig verworfen. Damit ist der von der Antragstellerin mit der Klage bekämpfte Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ihres Grundstücks bestandskräftig geworden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz --und damit auch der (grundsätzlich zulässige, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 1988 IV R 68/86, BFHE 152, 314, BStBl II 1988, 449) Änderungsantrag-- hat sich damit erledigt. Vorläufiger Rechtsschutz kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er in der Hauptsache endgültig nicht gewährt werden kann.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.